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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 30.03.2015
- 4 K 944/14 -
Deutschem Staatsangehörigen darf bei anzunehmender Beteiligung am bewaffneten Jihad in Syrien Reisepass entzogen werden
Auch Beschränkung des Personalausweises zur Verhinderung einer Ausreise berechtigt
Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Klage eines deutschen Staatsangehörigen gegen die Entziehung des Reisepasses und die Anordnung, dass sein Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebiets berechtigt, abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger sich in Zukunft nach Syrien begeben wird, um sich im dortigen Bürgerkrieg am bewaffneten Jihad zu beteiligen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf einen missglückten Ausreiseversuch im April 2014. Damals habe der Kläger versucht, illegal über die Türkei nach Syrien einzureisen, sei jedoch an der türkisch-syrischen Grenze von türkischen Beamten nach Deutschland zurückgeschoben worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger auf der Seite jihadistischer Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg habe beteiligen wollen. Dies folge aus dem Ablauf der Reise, der im Wesentlichen unglaubhaften Einlassung des Klägers zum Zweck der Reise, sowie aus den Kontakten des Klägers zum Bremer "Kultur- und Familienverein" und aus dem Umstand, dass auf seinem Mobiltelefon Videos mit salafistischem Inhalt sichergestellt wurden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
- Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht der Unterstützung des bewaffneten Jihad zulässig
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15.06.2015
[Aktenzeichen: 10 L 735/15, 10 L 736/15]) - Salafist darf wegen vermuteter Beteiligung am bewaffneten "Jihad" in Syrien Reisepass entzogen werden
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2015
[Aktenzeichen: 19 A 2097/14])
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Dokument-Nr. 21209
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