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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 16.08.2006
- 6 V 1583/06, 6 V 1586/06, 6 V 1588/06 -
Bremen: Studiengebühren für Nicht-Bremer rechtswidrig
Wohnsitz als entscheidendes Merkmal für die Erhebung von Gebühren verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Das Verwaltungsgericht Bremen hat drei Eilanträgen von Studierenden stattgegeben, gegen die die Universität Bremen für das Wintersemester 2006/2007 Studiengebühren in Höhe von jeweils 500,-- Euro festgesetzt hatte.
Die Antragsteller, die ihren Wohnsitz im niedersächsischen Umland haben, rügten, dass sie nach den hier einschlägigen Regelungen des Bremischen Studienkontengesetzes bereits ab dem dritten Semester einer Gebührenpflicht unterlägen, während die im Bundesland Bremen wohnhaften Studierenden ein gebührenfreies Studium im Umfang von 14 Semestern ermöglicht werde.
Die Kammer führt in ihren Entscheidungen aus, dass zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung von Studiengebühren an bremischen Hochschulen bestünden. Soweit das im letzten Jahr in Kraft getretene Studienkontengesetz jedoch in Anknüpfung an den Wohnsitz die Höhe eines zu gewährenden Studienguthabens - und damit den Zeitpunkt des Eintritts der Gebührenpflicht - davon abhängig mache, ob der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Bundeslandes Bremen habe, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Denn es erscheine nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gebührenrechtlich willkürlich, dass Studenten allein wegen ihres Wohnsitzes im Bundesland Bremen, also eines Merkmals, das keinen Bezug zur Inanspruchnahme der bremischen Hochschulen aufweise, bis zum 14. Fachsemester von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, während Studierende mit (Erst-)Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen bereits ab dem 3. Semester zu Studiengebühren der Universität herangezogen werden. Der Umstand, dass dem Landeshaushalt für mit Hauptwohnsitz in Bremen gemeldeten Studierenden Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zuflössen, sei kein sachgerechtes Kriterium, das eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der Studierenden rechtfertigten könne, denn dieser Mittelzufluss stehe in keinen Sachzusammenhang mit Inanspruchnahme der bremischen Hochschulen durch diese Studierenden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 16.08.2006
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Dokument-Nr. 2857
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