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Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.11.2021
- VG 3 L 343/21 -
Brandenburg: Verwaltungsgericht bestätigt Waffenverbot für Reichsbürger
Reichsbürger stellen die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und somit die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass einem Reichsbürger, der insgesamt 14 Waffen besaß, zu Recht seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden. Er sei als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen, weil er als Reichsbürger kein Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
Der Antragsteller hatte Ende 2020 als „Zeuge“ eine sog. Lebenderklärung zusammen mit einem weiteren der Reichsbürgerszene zuzuordnendem Schreiben unterzeichnet, die an Angela Merkel und Michael Stübgen, dem Innenminister des Landes Brandenburg, versandt wurden. Bei Lebenderklärungen handelt es sich um selbstentworfene Fantasiedokumente von Reichsbürgern, mit dem der Verfasser „unter Eid“ bekundet, am Leben zu sein, was durch drei Personen bezeugt und durch das Versenden an staatliche Stellen nach außen mitgeteilt wird.
Richter: Antragsteller teilt die Ideologie der Reichsbürgerbewegung und stellt damit die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede
Nach Auffassung der Kammer legt der nach Aktenlage gewonnene Gesamteindruck nahe, dass der Antragsteller die Ideologie der Reichsbürgerbewegung teilt und damit die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Zwar wies dieser zurück, Sinn und Inhalt der von ihm bezeugten Erklärungen verstanden zu haben. Er habe blauäugig befolgt, worum er gebeten worden sei und keine Kenntnis von der Absicht gehabt, die Schreiben zu versenden. Er hätte diese dann nie als Zeuge unterzeichnet. Er gehöre der Reichsbürgerszene nicht an und distanziere sich von deren Ideologie.
Dies hielt die Kammer für nicht glaubhaft. So könne ihm die unmittelbar über seiner Unterschrift befindliche Angabe seines Wohnsitzes mit der Bezeichnung „außerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ nicht verborgen geblieben sein. Zudem habe er offenbart, die Schreiben inhaltlich doch verstanden, aber nur deren Bekanntwerden nach außen zu bedauern. Schließlich habe er nicht plausibel erklären können, warum er die Schreiben im Duktus der Reichsbürgerszene unterzeichnete, indem er seinen Vor- und Familiennamen klein schrieb und durch einen Doppelpunkt trennte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31237
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