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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014
- 1 L 528/14.DA -
Tätowierung kann einer Einstellung bei der Bundespolizei entgegenstehen
Durch Uniform zum Ausdruck gebrachte Legitimation und Neutralität des Polizeibeamten kann durch Tätowierung beeinträchtigt werden
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Bewerberin für den Dienst bei der Bundespolizei unter Hinweis auf eine großflächige Tätowierung ihres Unterarms abgelehnt werden darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine junge Frau aus Darmstadt um die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der
Sichtbare Tätowierungen könnten Misstrauen des Bürgers schüren
Zur Begründung war darauf hingewiesen worden, dass nach den einschlägigen Richtlinien jedwede
Klägerin sieht in Tätowierung Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Zeichen eines gesellschaftlichen Wandels
Gegen diese Entscheidung wandte sich die abgelehnte Bewerberin und beantragte beim Verwaltungsgericht Darmstadt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ihr die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren zu ermöglichen. Ihrer Auffassung nach verletze die behördliche Entscheidung ihre verfassungsmäßigen Rechte, nämlich das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz), das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) und das Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz). Die Ansicht der Behörde lasse außer Acht, dass sich in jüngerer Zeit sowohl in der Bevölkerung als auch im Polizeidienst die Vorstellungen über Tätowierungen als "Körperschmuck" entscheidend geändert haben dürften. Immer mehr jüngere und auch ältere Menschen ließen sich - für alle sichtbar - tätowieren, dies sei Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Zeichen eines gesellschaftlichen Wandels.
Regelungen des Dienstherrn zur Sicherstellung der Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform und Wahrung der Autorität der Bundespolizei nachvollziehbar
Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist dieser Argumentation der Antragstellerin im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei es richtig, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr nur in Seefahrer- und Sträflingskreisen anzutreffen seien, sondern in den verschiedensten Gesellschaftsschichten, insbesondere auch in Kreisen der Sportler, bei Künstlern und anderen Prominenten. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der entsprechenden Anschauungen stattgefunden habe mit der Folge, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant des Staates eine großflächige
Tätowierungen könnten Anlass zu Provokationen bieten
Auch die weitere Erwägung des Dienstherrn, derartige Tätowierungen könnten Anlass zu Provokationen bieten und seien geeignet, die Toleranz anderer übermäßig zu beanspruchen, halte sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Eignungsprognose, denn fraglos böten solche Tätowierungen eines Polizeibeamten Ansatzpunkte für Diskussionen, die letztendlich dazu führen könnten, dass der Uniformträger wegen seines äußeren Erscheinungsbildes abgelehnt werde.
Generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei Bewerbern für den Dienst bei der Bundespolizei nicht möglich
Dies bedeute allerdings nicht, dass heutzutage jedwede
Großflächiges Tattoo berechtigt Dienstherrn dazu, Zulassung zur Ausbildung für den Polizeidienst zu versagen
Da es sich im Falle der Antragstellerin um eine großflächige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18314
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