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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 19.12.2012
3 K 48/12.DA -

Baurechtlich "notwendige Garagen" dürfen nicht als Abstellplatz für Möbel und Kartons zweckentfremdet werden

Garagen dienen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen

Die nach § 44 der Hessischen Bauordnung baurechtlich notwendigen Garagen dienen in erster Linie als Stellfläche für Kraftfahrzeuge. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor. Es wies daher die Klage eines Klägers ab, der in seiner Garage u.a. Möbel und Kartons unterschiedlichen Inhalts lagerte sowie Fahrräder abstellte und der von der Bauaufsichtsbehörde zur Räumung derselben aufgefordert worden war.

Nach § 44 der Hessischen Bauordnung legen die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder (sogenannte notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze) errichtet werden müssen.

"Notwendige Garagen" sollen für ausreichenden Parkraum sorgen

Diese notwendigen Garagen etc. müssen den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und sorgen so dafür, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Damit dieser Parkraum auch dem ruhenden Verkehr tatsächlich zu Verfügung steht, dürfen notwendige Garagen etc. nicht zweckentfremdet werden. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach vom 16.10.1997 müssen für jedes Einfamilienhaus 2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und eine gewisse Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder geschaffen werden.

Kläger lagerte alte Küchenzeile und andere größere Gartengeräte in der Garage

Bei der Garage, die der Kläger angemietet hat, handelt es sich um eine notwendige Garage, die nach ihrer Baugenehmigung von 1955 zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges errichtet wurde. Die davor befindliche Zufahrt bis zur öffentlichen Straße ist in den angrenzenden Grundstücken als Vorgartenzone genutzt, so dass der Kläger dort kein Kraftfahrzeug abstellen darf. Der Kläger lagerte in seiner Garage ausweislich der im Gerichtsverfahren vorgelegten Fotos einer Ortsbesichtigung im Juli 2011 u.a. eine alte Küchenzeile, verschiedene größere Gartengeräte und etliche gefüllte Umzugskartons auf der Stellfläche für das Kraftfahrzeug. Ferner standen mehrere Fahrräder hinter den Umzugskartons auf der Stellfläche.

Garage konnte nicht mehr zum eigentlich genehmigten Zweck genutzt werden

Eine Nutzung der Garage zum einzig genehmigten Zweck der Unterstellung eines Kraftfahrzeuges war unmöglich. Auch wenn der Kläger nach seinem Widerspruch einige Gegenstände, vor allem die Küchenzeile entfernte, standen bei einer erneuten Kontrolle im November 2011 immer noch 5 Fahrräder und ein großes Trampolin so auf der Stellfläche, dass eine Nutzung der Garage nicht möglich war. Die Beklagte hat daher nach Auffassung des Gerichts den Kläger zu Recht aufgefordert, die in der Garage gelagerten Gegenstände zu entfernen und die Garage wieder zur bestimmungsgemäßen Nutzung herzurichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: ra-online, VG Darmstadt (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 14915 Dokument-Nr. 14915

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