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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.03.2008
- 3 L 313/08.DA -
Redezeitbegrenzung für fraktionslosen Stadtverordneten ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag eines fraktionslosen Stadtverordneten der Stadt Bensheim abgelehnt, mit welchem dieser erstens die Feststellung begehrte, dass für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung keine Redezeitbegrenzung zur Begründung eigener Anträge bestehe, zweitens, dass eine nach Auffassung des Antragstellers in der Sitzung des Ältestenrates der Stadtverordnetenversammlung am 24.10.2007 getroffene Regelung hinsichtlich der Redezeit für fraktionslose Stadtverordnete keine Bindungswirkung entfalten könne und drittens dass fraktionslosen Stadtverordneten für ihre Stellungnahme zu Änderungs- und Ergänzungsanträgen und zu allen sonstigen Tagesordnungspunkten eine Redezeit von mindestens vier Minuten zustehe.
Die Kammer lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den begehrten Feststellungen bereits deshalb ab, weil ein Fall einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache ein erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.
Dem ersten Feststellungsbegehren stehe entgegen dass nicht erkennbar sei, dass dem Antragsteller nicht ausreichend Zeit zu Begründung der von ihm gestellten Anträge zur Verfügung stehe. Redezeitbegrenzungen seien Ausdruck des grundsätzlich immer bestehenden Spannungsverhältnisses zwischen der Ermöglichung einer effektiven Wahrnehmung des Mandats einerseits und dem Interesse an der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung andererseits. Letzteres gebiete eine straffe Sitzungsführung. Ohne eine solch straffe Verhandlungsführung sei die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht in angemessener zeit durchzuführen. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf die Tagesordnung vom 13.03.2008, die 40 Tagesordnungspunkte mit zahlreichen Unterpunkten aufweise. Allein der Antragsteller habe als Einzelner oder gemeinsam mit Anderen 17 Anträge oder Anfragen gestellt. Hinsichtlich der nach Auffassung des Antragstellers getroffenen Regelung des Ältestenrates weist die Kammer darauf hin, dass dem Ältestenrat gemäß der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Entscheidungskompetenz nicht zukomme. Der Stadtverordnetenvorsteher habe in seiner Einladung zur Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich eine noch zu treffende Regelung zur Redezeitbegrenzung vorbehalte.
Hinsichtlich der Frage ob fraktionslosen Stadtverordneten für ihre Stellungnahme zu Änderungs- und Ergänzungsanträgen mindestens eine Redezeit von vier Minuten zuzugestehen sei, führt die Kammer aus, dass auch die Klärung dieser Frage einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sei, denn dies setze eine eingehende rechtliche Würdigung der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Stadtverordneten auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung voraus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 12.03.2008
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