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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010
- 15 L 332/10 -
VG Düsseldorf: Waldfläche darf nicht als Auslauffläche für Hühner genutzt werden
Betriebliche Nutzung von Waldflächen ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung rechtwidrig
Einem Legehennenbetrieb, der Bio-Freilandhaltung betreibt, ist es untersagt eine ca. 5 ha große Waldfläche zum Auslauf für die im Betrieb gehaltenen Hühner zu nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Legenhennenbetrieb eine Waldfläche zum Nachweis der für die Bio-Eier-Zertifizierung erforderlichen Auslaufflächen in ihren Betrieb einbezogen.
Mit einer Verfügung des Landesbetriebes
Mit Nutzungsuntersagung einhergehende wirtschaftliche Folgen muss Unternehmen hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte jedoch das Nutzungsverbot. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die betriebliche Nutzung der Waldfläche ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung formell rechtwidrig sei. Die Waldumwandlung könne derzeit vom Landesbetrieb
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9367
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