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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2022
- 18 L 1488/22 -
„Union Move“ in Mönchengladbach ist keine Versammlung
Musik- und Tanzveranstaltung im Vordergrund
Die für den 16. Juli 2022, in Mönchengladbach geplante „Union Move“, bei dem laut Veranstalter „mindestens 10.000 musikbegeisterte Elektrofans“ erwartet werden, ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungs-gesetzes NRW. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Veranstalter gegen eine entsprechende Feststellung des Polizeipräsidiums Mönchengladbach abgelehnt. In Folge dessen könnten für die Durchführung der Veranstaltung weitere Anforderungen gelten, etwa mit Blick auf Hygiene- und Sicherheitskonzepte und weitere notwendige Genehmigungen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fielen ebenso wenig unter den
Vermarktung entspricht überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungskundgaben
Aus Sicht eines außenstehenden Betrachters würden überwiegend Künstler wahrzunehmen sein, die auf einem sog. „Float“ elektronische Musik spielten, und Besucher, die rund um das Float dazu tanzten. Dagegen würden die geplanten Kundgebungen nur eine deutlich untergeordnete Rolle einnehmen. Zudem entspreche die Vermarktung der Veranstaltung überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungskundgaben. Dies dürfte dazu führen, dass auch die überwiegende Zahl der Teilnehmer lediglich in der Vorstellung an dem „Union Move“ teilnehmen werde, bei elektronischer Musik zu feiern. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31981
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