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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011
- 23 K 7945/08 und 23 K 2989/09 -
Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt
Bauschadstoffe nicht ursächlich für Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Brustkrebserkrankung einer Berufsschullehrerin nicht eindeutig auf Schadstoffe, die u.a. aus dem PVC-Fußboden, als Kfz-Abgase aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule oder aus dem passiv gerauchten Tabakrauch im Lehrerzimmer zurückzuführen ist und somit nicht als Berufserkrankung anerkannt werden kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte eine seit etwa 25 Jahren am BBZ Grevenbroich beschäftigte Berufsschullehrerin die Anerkennung ihrer Erkrankung an
Ihr 17-jähriger Sohn macht die Anerkennung seiner Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I als Folge der Schadstoffexposition seiner Mutter während Schwangerschaft und Stillzeit geltend.
Darüber hinaus klagte im gleichen Zusammenhang ein 59-jähriger Witwer, dessen Frau über 30 Jahre am selben BBZ als Berufsschullehrerin beschäftigt war und ebenfalls an
Verwaltungsgericht weist Klage zurück
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus, dass Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, als Ursachen einer
Antrag des Sohnes auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist gestellt
Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Hautkrebs durch Strahlung beim Schweißen: Berufskrankheit
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2005
[Aktenzeichen: S 36 U 155/03]) - Blasenkrebs als Berufskrankheit auch bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2008
[Aktenzeichen: S 1 U 812/07])
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Dokument-Nr. 10881
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