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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015
26 K 4876/13, 26 K 5494/13, 26 K 5722/13, 26 K 8686/13 -

"Gastro-Kontrollbarometer": Bewertungs­ergebnisse aus Kontroll­unter­suchungen von Gastronomie­betrieben dürfen nicht an die Verbraucherzentrale weitergegeben werden

Verbraucher­informations­gesetz erlaubt nur Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebens­mittel­rechtliche Bestimmungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Weitergabe von Kontrollergebnissen aus der Lebens­mitte­lüber­wachung von Gaststätten an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechtswidrig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten vier Duisburger Gastronomiebetriebe gegen die Stadt Duisburg geklagt, die die im Rahmen einer Risikobeurteilung ermittelten Punktebewertungen der Gaststätten an die Verbraucherzentrale weitergeben wollte. Die Verbraucherzentrale, die zu den Verfahren beigeladen war, möchte diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts „Gastro-Kontrollbarometer“ im Internet veröffentlichen. Dabei werden die Punktebewertungen drei Ergebnisstufen und nach Art einer Ampel den Farben grün, gelb und rot zugeordnet.

VG erklärt Weitergabe von Kontrollergebnissen für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte die Weitergabe von Kontrollergebnissen für rechtswidrig und verwies darauf, dass die Weitergabe der Punktwerte im Verbraucherinformationsgesetz keine Rechtsgrundlage findet. Dieses erlaubt nur die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung, die beispielsweise in Statistiken enthalten sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gaststätte | Kontrolle | Lebensmittel | Testergebnisse | Verbraucherzentrale

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Dokument-Nr.: 20759 Dokument-Nr. 20759

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