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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021
29 K 8461/18 -

Tantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung

Tantra-Massage stellt sexuelle Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituierten­schutz­gesetzes dar

Ein Tantra-Masseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen.

Bei den von dem Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde.

Vorschriften dienen Schutz der Gesundheit

Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.

Berufung zugelassen

Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31072 Dokument-Nr. 31072

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.11.2021

Und was ist mit Karmasutra?

Gerd Maximini, VRVG a.D., Mitarbeiter bei RA Staab Saarbrücken, Saarbrücke schrieb am 23.11.2021

Die Berufungzulassung wundert mich, weil dieses Tatbestandsmerkmal in der Rspr m.E. geklärt ist- vgl. nur BGH, 2.Strafsenat, B. vom 06.07.2017.2 StR 452/16 juris Rn. 7 ff. Gerd Maximini VRVG a.D.

Gerd Maximini, VRVG a.D., Mitarbeiter bei RA Staab Saarbrücken, Saarbrücke schrieb am 23.11.2021

Die Berufungzulassung wundert mich, weil dieses Tatbestandsmerkmal in der Rspr m.E. geklärt ist- vgl. nur BGH, 2.Strafsenat, B. vom 06.07.2017.2 StR 452/16 juris Rn. 7 ff.

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