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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022
- 29 L 1677/22 -
Eilantrag gegen Affenpocken-Quarantäne trotz Impfung erfolglos
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems rechtfertigt dreiwöchige Quarantäne
Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.
Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu
Impfstoff in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen
Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen
Dreiwöchige Quarantäne zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt
Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32066
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