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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022
29 L 1677/22 -

Eilantrag gegen Affenpocken-Quarantäne trotz Impfung erfolglos

Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems rechtfertigt dreiwöchige Quarantäne

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.

Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb u.a. möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Impfstoff in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Dreiwöchige Quarantäne zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32066 Dokument-Nr. 32066

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