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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2018
8 K 11343/17 -

Wegen Totschlags verurteilter Türke darf ausgewiesen werden

Von türkischem Staatsangehörigen geht nach wie vor erhebliche Wiederholungsgefahr aus

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein 62-jähriger türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2015 durch das Landgericht Düsseldorf wegen Totschlags zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ausgewiesen werden darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf den Kläger im Mai 2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dies vor allem mit der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet. Er hatte im Oktober 2014 einen in Düsseldorf lebenden Landsmann erstochen. Außerdem war er bereits vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1977 in eine Auseinandersetzung verwickelt, bei der ein Mann erschossen wurde. Für diese Tat war der Kläger von einem türkischen Strafgericht zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Kläger hält Rückkehr in die Türkei für unmöglich

Der in Haft befindliche Kläger hielt seiner Ausweisung entgegen, dass er seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebe und er sich bei der Tat in einer Ausnahmesituation befunden habe. Er könne in die Türkei nicht zurückkehren, weil ihm dort Blutrache drohe und er dort keine ausreichende gesundheitliche Versorgung erhalten könne.

Nach neuem Ausweisungsrecht gebotene umfassende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass von dem türkischen Staatsangehörigen nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Der Kläger habe bislang keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt. Die nach dem neuen Ausweisungsrecht gebotene umfassende Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus.

Familiäre Bindungen drängen staatliches Fernhaltungsinteresse nicht zurück

Das Interesse an seiner Ausweisung überwiege gegenüber seinem Interesse am Verbleib in Deutschland. Er habe sich zwar jahrelang in Deutschland aufgehalten, seine familiären Bindungen zu seinen mittlerweile allesamt volljährigen Kindern seien aber nicht derart schutzwürdig, dass sie das staatliche Fernhaltungsinteresse zurückdrängen könnten. Für die Gesundheit des Klägers könne auch in der Türkei gesorgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Blutrache in der Türkei gebe es hier nicht. Im Übrigen stehe diese auch in der Türkei unter Strafe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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