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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 26.07.2006
- 2 K 1761/01 -
Polizisten dürfen keine Drogen nehmen
Polizeibeamter auf Probe wegen nachgewiesenem Drogenkonsum entlassen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage eines Polizeibeamten auf Probe gegen seine Entlassung abgewiesen. Nachdem durch anderweitige Ermittlungen bekannt geworden war, dass der Kläger Rauschmittel konsumiert hatte, durchsuchte die Polizei dessen Wohnung und fand dort geringe Mengen Cannabis sowie Rauchutensilien. Eine daraufhin entnommene Blutprobe des Klägers belegte die Einnahme von Cannabis und Kokain.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eines disziplinarischen Untersuchungsverfahrens wurde der Kläger im April 2001 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei dem Bundesgrenzschutz mit der Begründung entlassen, er habe durch den nachgewiesenen regelmäßigen Konsum und Erwerb von Cannabis sowie den Konsum von Kokain im schwersten Maße gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, der er als Beamter nachkommen müsse, verstoßen.
Die hiergegen nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage blieb erfolglos. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab und im Urteil zum Ausdruck bringt, könne ein Probebeamter nach den damals geltenden Vorschriften entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliege, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne (Gehaltskürzung, Degradierung oder Entlassung). Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen sowie der Blutprobe sei zu folgern, dass der Kläger fortgesetzt über mehrere Jahre Cannabisstoffe zum Eigenverbrauch erworben und konsumiert und in einem Fall 1999 Kokain konsumiert habe. Dem Bestreiten des Klägers, jemals Kokain konsumiert zu haben, könne kein Gewicht zukommen. Denn er habe keinen Geschehensablauf glaubhaft gemacht, der lebensnah der durch die Blutprobe manifestierten Beweistatsache entgegenstehen könnte, dass er tatsächlich Kokain konsumiert habe.
Die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes verlange von dem Polizeibeamten, dass er innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten, für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen, insbesondere Straftaten nicht (wie hier nach dem Betäubungsmittelgesetz) zu begehen, sondern zu verhindern und zu verfolgen. Die Allgemeinheit dürfe mehr noch als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten erwarten, diese würden nicht selbst gegen Rechtsvorschriften verstoßen . Im vorliegenden Fall hätte nach der einschlägigen Rechtsprechung das zuständige Disziplinargericht auf eine Maßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren erkannt. So seien auch Lebenszeitbeamte bei Konsum und Erwerb von Cannabis und insbesondere anderen, harten Drogen zumindest mit Gehaltskürzung, wenn nicht sogar mit Dienstgradherabsetzung (Degradierung) oder Entfernung aus dem Dienst zu belegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder vom 03.07.2006
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Dokument-Nr. 2653
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