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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 05.10.2007
- 5 K 45/04 -
Abschiebungshaft: Fesselung von Händen und Füßen zulässig
Eine Kenianerin, die sich in der Abschiebungshaftanstalt Eisenhüttenstadt befand, durfte zweimal über mehrere Stunden an Händen und Füßen auf einen Tisch gebunden werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und wies die gegen die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg gerichtete Klage der Frau ab.
Wie das Gericht feststellte, bestand am 1. und am 2. Oktober 2003 die Gefahr, dass die Kenianerin sich selbst verletzen oder das Mobiliar der Anstalt beschädigen würde. Alle anderen Möglichkeiten, die Frau zu beruhigen, waren fehlgeschlagen. Nachdem die Klägerin einen Schaumstoffball in Brand gesetzt, einen Toilettendeckel abgerissen sowie um sich geschlagen hatte, war sie zunächst in einen besonders gesicherten, nur mit Matratze und Toilette ausgestatteten Haftraum verbracht worden. Doch führte dies nicht zu einer Entspannung: Die Kenianerin überschwemmte binnen fünf Minuten mit der Toilettenspülung den sogenannten Beruhigungsraum und versuchte dann, mit Tritten gegen den Spülkasten weitere Schäden anzurichten. Daraufhin wurde sie gefesselt. Am nächsten Tag kam es zu einem ähnlichen Vorfall, bei dem die Kenianerin u. a. ihr Frühstück an die Wand warf. An beiden Tagen war die Fixierung der Frau sofort aufgehoben worden, als sie nach einigen Stunden versprochen hatte, sich ruhig zu verhalten.
Die Kenianerin war seit dem 9. September 2003 in die Abschiebungshaftanstalt in Eisenhüttenstadt untergebracht worden. Sie war, wie das Gericht feststellte, nicht erkrankt; ein Arzt musste deshalb nicht hinzugezogen werden. Bereits vor der Fesselung war es wiederholt zu gravierenden Vorfällen gekommen: Die Frau hatte u. a. ihr Mittagessen auf den Boden geworfen, gegen Stühle getreten, ihre Sachen sowie eine Shampooflasche durch das Zimmer geworfen, Desinfektionsmittel getrunken und auf dem Flur Dinge angezündet.
Die Klägerin hatte nach dem Ablauf einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung im Mai 2003 unter falschen Angaben zu ihrem Geburtsdatum einen Asylantrag gestellt, der von dem zuständigen Bundesamt Ende Juni 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 24. November 2003 wurde die Klägerin nach Kenia abgeschoben, wo sie sich nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten auch heute aufhält.
Die Bediensteten der Abschiebungshafteinrichtung dürfen nach § 11 Abs. 6 Abschiebungshaftvollzugsgesetz unmittelbaren Zwang gegenüber Abschiebungshäftlingen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Als "unmittelbarer Zwang" wird juristisch u. a. das Fesseln verstanden; das Gesetz muss, wie das Gericht ausdrücklich feststellte, die Art und Weise der Fesselung nicht in allen Einzelheiten regeln. Die Abschiebungshaft ist keine Strafe; ihr gesetzlicher Zweck ist vielmehr, die Abschiebung des ausreisepflichtigen Ausländers zu sichern und zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch "Untertauchen" der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreise entzieht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt (Oder) vom 05.10.2007
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Dokument-Nr. 4953
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