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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 25.07.2003
6 K 2506/98 -

Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Ablehnung zumutbarer Arbeit

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage eines gelernten Fleischers auf Sozialhilfe abgewiesen, weil dieser sich geweigert hatte, eine ihm zumutbare Arbeit im Bereich der Grünanlagenpflege anzunehmen.

Unzumutbar - so die Begründung der Kammer - sei eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit lediglich dann, wenn der Antragsteller hierzu körperlich oder geistig nicht in der Lage sei, wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn sonst ein wichtiger Grund entgegenstehe. Eine Arbeit sei insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie - so wie hier - nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspreche.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder v. 27.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Sozialhilfe | zumutbare Arbeit | Zumutbarkeit

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