Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 09.11.2006
- 6 L 430/06, 6 L 433/0, 6 L 441/06 -
Polizei verhindert Demonstrationsstau
Örtliche Aufteilung mehrerer Versammlungen in Halbe rechtmäßig
Die Festlegungen der Versammlungsorte der in Halbe anlässlich des Volkstrauertages für Samstag, den 18. November, angemeldeten Demonstrationen durch das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und wies drei Anträge auf vorläufigen Rechtschutz zurück.
Danach kann die mit dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen!" angemeldete
Für den Tag sind mehrere Demonstrationen an derselben Stelle angemeldet. Deshalb musste das Polizeipräsidium eine Auswahl treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde entscheidend darauf abgestellt, wer im vergangenen Jahr tatsächlich seine Versammlungen am geplanten Ort hat abhalten können. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die "rechten" Demonstranten waren zwar am 12. November 2005 gehindert zu demonstrieren, konnten aber am 11. März 2006 ihre
Auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das neue Gräberstätten-Versammlungsgesetz der
Im Übrigen hat das Gericht bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass die Antragsteller die angestrebte Strecke vom Bahnhof durch die Lindenstraße zum Waldfriedhof bereits mehrfach nutzen konnten, nämlich am 13. November 2004, am 15. November 2003 und am 17. September 2005.
siehe auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - Demonstrationen in Halbe laufen wie geplant ab
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder vom 10.11.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 3336
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3336
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.