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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2008
- 1 K 628/08.F -
Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses am Arbeitsplatz, wenn der Mitarbeiter die Mail nach Kenntnisnahme selbst abspeichert oder archiviert
Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte. Allerdings endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die anschließend gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Daten, die der Nutzer selbst angelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richtete mit Bescheid vom 18.4.2007 ein Auskunfts- und Vorlageersuchen an die Klägerin, die Firma Merck KGaA. Sie sei bei Ermittlungen einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde um Mithilfe gebeten worden. Die Klägerin habe am 13.3.2006 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben, dass sie sich entschieden habe, ein Übernahmeangebot für die Schering AG abzugeben. Und am 21.9.2006 habe die Klägerin eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Serono SA bekannt gegeben wurde.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot
In beiden Fällen lägen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor. Die Klägerin solle daher alle E-Mails, die die namentlich bezeichneten Mitarbeiter nutzten und die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten, zur Verfügung stellen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung aufgrund des Auskunftsersuchens sei sie gezwungen, auf die Mail-Accounts der betreffenden Mitarbeiter zuzugreifen. Die Mails enthielten personenbezogene Daten und seien durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Telekommunikationsgesetz geschützt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückgewiesen. Hintergrund des Auskunftsersuchens sei eine Anfrage der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC. Es gehe um die Vorlage der bezeichneten E-Mails (ohne Anhänge), die von den ermittelten Mitarbeitern zwischen dem 1.5.2005 und dem 30.9.2006 empfangen oder gesendet wurden und bestimmte Schlüsselwörter enthielten. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor und die begehrten E-Mails seien auf andere, weniger belastende Weise nicht zu erlangen. Ein Arbeitgeber, der die private Nutzung geschäftlicher E-Mail- Adressen gestattet habe könne bei einem Verdacht von Straftaten auch private E-Mails von Arbeitnehmern kontrollieren. Ein Einverständnis des Arbeitgebers zur privaten Nutzung geschäftlicher E-Mail-Adressen umfasse nicht die Begehung offensichtlich rechtswidriger Taten.
Klägerin beruft sich auf Fernmeldegeheimnis
Die Klägerin hat am 05.03.2008 Klage erhoben und vorgetragen die Beklagte sei nicht berechtigt, die angeforderten Vorgänge herauszuverlangen. Die Klägerin sei nämlich im vorliegenden Zusammenhang als Telekommunikationsanbieter anzusehen und unterliege insoweit dem
Richter weisen die Klage ab
Die für das Finanzdienstleistungsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne vorliegend dahinstehen, inwieweit die Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei und es bedürfe keiner abschließenden Klärung, ob sie in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit als Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sei. Selbst wenn das Gericht der Auffassung folge, dass ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern das betriebliche Telekommunikationssystem nicht nur für eine betriebliche, sondern auch für eine private Nutzung zur Verfügung stelle und geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringe und insoweit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei, würden die hier angeforderten E-Mails dem
Kein Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die von der Bundesanstalt angeforderten E-Mails ein Verstoß gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des VG Frankfurt am Main vom 14.11.2008
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Dokument-Nr. 7001
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