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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2021
- 4 K 461/19.F -
Aufsichtsrechtliche Verfügung der Goethe-Universität gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (ASTA) weitestgehend bestätigt
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu den Befugnissen eines Allgemeinen Studierendenausschusses
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.02.2021 die Verfügung der damaligen Präsidentin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität gegen den AStA in wesentlichen Teilen bestätigt.
Der Allgemeinde Studierendenausschuss (AStA) der Johann-Wolfgang-Goethe-
Bereits frühere Ermahnungen für politische Äußerungen
In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren wies die Beklagte darauf hin, dass der AStA schon im Jahr 2017 mehrfach allgemein politische Äußerungen getätigt habe, so z.B. zu der Veranstaltung „Raven gegen Polizeiwillkür“ am 08.12.2017 aufgerufen und weiterhin einen Artikel in der Sommerausgabe der AStA-Zeitung im Jahr 2017 zu den allgemein politischen Themen wie Kapitalismuskritik, Klassenkampf, Mobilisierung zu Aktionen gegen rechte Gruppierungen und Möglichkeiten des Arbeitskampfes verfasst habe. Darüber hinaus habe das Studierendenparlament in einer Sitzung im Sommer 2018 eine Resolution zu dem Thema „Der NSU war nicht zu dritt“ beschlossen. Im November 2019 habe die Klägerin eine Resolution „Solidarität mit Rojava“, die sich auf die türkisch-dschihadistische Invasion in Rojava bezieht, beschlossen. Deshalb sei der AStA mündlich und schriftlich ermahnt und darauf hingewiesen worden, allgemein politische Äußerungen zu unterlassen.
VG erachtet Verfügung der Universität als rechtmäßig
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nunmehr in wesentlichen Teilen die Verfügung der damaligen Präsidentin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität bestätigt. Bei einer Vielzahl der gerügten Verhaltensweisen habe die staatlich verfasste Studierendenschaft den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, nämlich die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen und die politische Bildung der Studierenden zu fördern, deutlich überschritten und sich allgemein politisch betätigt. Insbesondere das Werben für die Demonstration „United we stand – unsere Solidarität gegen ihre Repression“ als auch das Teilen eines Demonstrationsaufrufs gegen Polizeigewalt und Polizeiwillkür auf der Facebook-Seite des AStA gegen die Pflicht verstoße, ausschließlich hochschulbezogene Belange wahrzunehmen.
Grenzen des hochschulpolitischen Mandats überschritten
Den Demonstrationsaufruf, der über einen Facebook-Eintrag erfolgte, müsse sich die Klägerin auch zurechnen lassen. Denn von ihr sei dieser Demonstrationsaufruf ausdrücklich befürwortet worden. Eine am Neutralitätsgebot orientierende Berücksichtigung verschiedener Sichtweisen fehle hier vollständig. Ebenso sei das Werben für die Veranstaltung „Raven gegen Polizeiwillkür“ und die vom Studierendenparlament beschlossene Resolution „Der NSU war nicht zu dritt“ nicht mehr von dem hochschulpolitischen Mandat umfasst. Auch die von der Rechtsprechung für ein rechtsaufsichtsrechtliches Einschreiten geforderte Wiederholungsgefahr sah das Gericht in dem Verhalten des AStA. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung habe der ASTA nach wie vor mehrfach Themen wie die Protest-Bewegung in Hongkong, rechte Parolen, die Corona- Krise und die Asylpolitik, Forderungen zu den Themen „Fridays for Future“ in Publikationen wie der AStA-Zeitung oder Resolutionsaufrufen abgehandelt. Auch durch Artikel und Beiträge in den AStA-Zeitungen habe die Klägerin gegen das Verbot des allgemein politischen Mandats verstoßen.
Zahlreiche Verstöße gegen die vorgeschriebene Neutralitätspflicht
Artikel wie "Stop talking Argumente gegen die Meinungsfreiheit", "Die Corona-Krise und der Schlag gegen das diffuse Ganze", An die besorgten Bürger eure Parolen sind verkehrt sowie "Konkrete Solidarität vor allem mit Geflüchteten AStA und GEW fordern konkrete Maßnahmen statt Symbolpolitik" seien entgegen der vorgeschriebenen Neutralitätspflicht veröffentlicht worden. Teilweise seien diese Artikel nicht als Fremdbeiträge hinreichend gekennzeichnet, teilweise einseitig in ihrer politischen Zielrichtung ausgesucht. Sie lieferten kein pluralistisches Meinungsbild. Lediglich eine Resolution des AStA zu der transnationalen Kampagne "BDS-Boykott" (Divestment and Sanctions) die sich kritisch mit einer israel-feindlichen Politik auseinandersetzt und in Zusammenhang mit konkreten Forderungen an die Lehre der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29897
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