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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 20.06.2007
- 1 K 2274/06, 1 K 2324/06, 1 K 121/07 -
Baden-Württemberg: Musterklagen gegen Studiengebühren abgewiesen
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Gebührenerhebung
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in drei Urteilen die Klagen von Studierenden gegen Studiengebühren abgewiesen. Die Studierenden hatten gegen Gebührenbescheide der Universitäten Freiburg, Konstanz und der Pädagogischen Hochschule Freiburg geklagt, mit denen sie für die Dauer ihres Studiums erstmals ab dem Sommersemester 2007 zur Zahlung einer Studiengebühr von 500.-Euro je Semester herangezogen werden.
Das Gericht betonte, es habe wegen der Gewaltenteilung den Gestaltungsspielraum des demokratischen Gesetzgebers zu respektieren und dürfe sich nicht die Kontrolle anmaßen, ob dieser die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt habe. Es könne nur kontrollieren, ob das Gesetz gegen die Verfassung verstoße. Wirklich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ließen sich aber trotz intensiver Prüfung nicht finden.
Das Landeshochschulgebührengesetz verstoße weder gegen den UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch gegen das Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Das dadurch verbürgte Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulunterricht ohne Unterscheidung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sei nicht verletzt. Eine Zugangshürde für Einkommensschwache stellten die Gebühren nicht dar. Denn das vom Land für die Bezahlung der Gebühren zur Verfügung gestellte Darlehen ermögliche es bedürftigen Studierenden, die Gebühr zu zahlen, ohne dazu neben dem Studium jobben oder dazu die BAföG-Leistungen verwenden zu müssen, die ihnen der Bund allein für den Lebensunterhalt zur Verfügung stelle. Das Darlehensmodell sei so ausgestaltet, dass sich dadurch auch keine abschreckende Wirkung auf die Entscheidung einkommensschwacher Studierwilliger für ein Studium bzw. für eine Weiterführung eines bereits begonnenen Studiums ergebe. Die Rückzahlungspflicht treffe sie in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums, wenn sie tatsächlich ein bestimmtes Mindesteinkommen (ca. 1000 Euro netto bei einem Ledigen ohne Kinder) hätten und somit nicht mehr zum Kreis der Einkommensschwachen zählten. Durch das Gesetz werde für BAföG-Empfänger die sich aus dem BAföG-Darlehen, dem Studiengebührendarlehen und den dafür aufgelaufenen Zinsen ergebende Schuldsumme auf maximal 15.000 Euro begrenzt, so dass das Studiengebührendarlehen für BAföG-Höchstsatzempfänger nahezu zinslos gewährt werde.
Auch das Fehlen einer Befreiungsregelung für Studierende mit Kindern über 8 Jahren bzw. einer Befreiung von Gebühren für zwei Semester für Studierende, die vor dem Studium ihren Wehrdienst/Zivildienst abgeleistet hätten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Altersgrenze bei 8 Jahren anzusiedeln, sei im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vertretbar, da ab diesem Alter erfahrungsgemäß eine größere Selbständigkeit der Kinder vorliege und damit der das gebührenpflichtige Studium verzögernde Betreuungs- und Zeitaufwand für die Kindererziehung geringer werde. Der Gesetzgeber sei auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, jeden Nachteil auszugleichen, der Wehr- bzw. Zivildienstpflichten aus der Ableistung ihres Dienstes im späteren Leben erwachse. Es könne nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Dienstpflicht im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert sei.
Die Urteile zu den Musterverfahren haben Bedeutung für die mehr als 500 Klageverfahren, die von anderen Studierenden beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen Studiengebührenbescheide erhoben wurden und die derzeit ruhen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 21.06.2007
- Nordrhein-Westfalen: Studiengebühren für das Erststudium rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26.03.2007
[Aktenzeichen: 9 K 3614/06]) - Bremen: Studiengebühren für Nicht-Bremer rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 16.08.2006
[Aktenzeichen: 6 V 1583/06, 6 V 1586/06, 6 V 1588/06])
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Dokument-Nr. 4425
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