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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 03.05.2013
- 4 K 2291/12 -
Universität Freiburg verweigert "Café Palestine" zu Unrecht die Nutzung eines Hörsaals
Mögliche einseitig propalästinensischen Meinungsäußerungen des Redners genügen nicht für Verweigerung einer Saalvergabe
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Universität Freiburg dem Verein "Café Palestine" zu Unrecht die Nutzung eines Hörsaals für den Vortrag von Prof. Christophe Oberlin, Paris, zum Thema "Plastische Chirurgie in Gaza" verweigert hat.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Ermessen, das der
Prognose einer voraussichtlich unzulässigen Meinungsäußerung darf nicht nur auf Vermutungen beruhen
Wenn es sich nicht um die Bewertung einer bereits geäußerten Meinung, sondern um die Kontrolle einer erst beabsichtigten Meinungsäußerung handle, also der Sache nach eine Vorzensur ausgeübt werde, seien an die Prognosebeurteilung und deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen. Die Prognose einer voraussichtlich unzulässigen Meinungsäußerung dürfe sich daher nicht lediglich auf Vermutungen stützen, sondern müsse auf nachprüfbaren Tatsachen gründen.
Gründe für Verweigerung des Hörsaals entspreche nicht Verwaltungsvorschriften des Wissenschaftsministeriums
Diesen Maßstäben genüge die Entscheidung der
Anhaltspunkte für ein Abzielen auf Stimmungsmache und Hetze bei Veranstaltung nicht erkennbar
Es fehlten zudem nachprüfbare Tatsachen für die Annahme, es werde bei der Veranstaltung zu Verfassungs- oder Rechtsbruch aufgerufen und somit das Grundrecht auf
In mündlicher Verhandlung vorgetragene weitere Gründe für Verweigerung des Hörsaals werden nicht berücksichtigt
Soweit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15821
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