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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.07.2012
- 5 K 751/12 -
Landesbeamte können Hinausschieben des Ruhestands beanspruchen
Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags zum Hinausschieben des Ruhestandes stellt europarechtswidrige Diskriminierung nach dem Lebensalter dar
Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dem dienstliche Interessen entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.
Im zugrunde liegenden Streitfall führte das Verwaltungsgericht Freiburg zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bisher ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen sei, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienstrechtsreformgesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt. Danach sei einem
Abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands muss von Dienstherrn begründet werden
Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
- OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der Altersdiskriminierung
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011
[Aktenzeichen: 2 A 11201/10.OVG]) - Regelaltershöchstgrenze für Beamtenstellen zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.06.2008
[Aktenzeichen: 2 K 1721/07.KO])
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Dokument-Nr. 13964
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