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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 08.05.2018
A 4 K 11125/17 -

Asylbewerber haben Anspruch auf Familien­zusammen­führung im Dublin-System

Bewilligte Überstellungen müssen innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolgen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass Asylbewerber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die nach der Dublin III-Verordnung vorgesehene Zusammenführung mit Familienangehörigen haben.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist minderjährig und beantragte im Dezember 2015 im Bundesgebiet Asyl. Mit Bescheid vom 10. April 2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz. Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte, die in Griechenland "gestrandeten" Eltern und zwei Geschwister mit ihr zusammenzuführen. Nachdem keine Überstellung der Familienangehörigen erfolgt war, beantragte die Antragstellerin im Dezember 2017 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Eltern und Geschwister am 6. März 2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden seien. Sie hätten ebenfalls beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das BAMF mit Schreiben vom 6. Juli 2017 entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb innerhalb der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist bis zum 5. Januar 2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Bundesrepublik bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden.

Antragstellerin steht nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist für Überstellung Anspruch auf Erklärung des BAMF gegenüber der zuständigen griechischen Behörde zu

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nachdem das BAMF das Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten habe, von folgendem Sachverhalt auszugehen sei: Die Antragstellerin habe beim BAMF beantragt, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden. Nachdem auch ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, habe das BAMF ihrer Übernahme zugestimmt. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sei die Bundesrepublik bzw. das BAMF für deren Asylanträge zuständig geworden. Der Antragstellerin stehe daher nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist für die Überstellung ein Anspruch auf alsbaldige Abgabe einer Erklärung des BAMF gegenüber der zuständigen griechischen Behörde zu, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland nunmehr umgehend erfolgen solle. Die Vorschriften in der Dublin III-Verordnung über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren dienten offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland sei offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolge. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, sei nichts ersichtlich. Das BAMF habe hierzu auch nichts vorgetragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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