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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2011
- 12 K 5952/10 -
Krank im Urlaub: Urlaubstage eines Beamten werden nicht auf Krankschreibung angerechnet
Krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eines Beamten darf gemäß Erholungsurlaubsverordnung nicht auf Erholungsurlaub angerechnet werden
Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt nach Bewilligung des beantragten Urlaubs, aber vor dessen Antritt einen Bänderriss. Sie beantragte bei Ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie in den gebuchten
Erkrankung muss unverzüglich beim Dienstherren gemeldet werden
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil ausführt. Erkrankt ein
Auch bei Erkrankung vor Antritt des genehmigten Urlaubs darf keine Anrechnung der Urlaubstage erfolgen
Die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zur
Gericht verneint Zweifel an tatsächlichem Vorliegen einer Dienstunfähigkeit
Der Antritt einer Urlaubsreise möge in anderen Fällen geeignet sein, Zweifel entweder an dem tatsächlichen Vorliegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG]) - Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden bei Erkrankung
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.03.2008
[Aktenzeichen: 6 K 1826/07.KO])
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Dokument-Nr. 12455
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