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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2014
- 16 L 1180/14 -
Verbot zum Tragen von "Rockerkutten" auf der Kirmes rechtmäßig
Verbotsverfügung soll massive Gewaltausbrüche und damit verbundene Gefahren für die Öffentlichkeit verhindern
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein ordnungsbehördlich verhängtes Kuttenverbot in der Öffentlichkeit im Bereich der Craner Kirmes bestätigt. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse daran, mögliche Gewaltausbrüche zu verhindern, die durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöst werden könnten, das Interesse am Tragen der Motorradkleidung deutlich überwiegt.
Im zugrunde liegenden Streitfall verbot die Stadt Herne durch Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2014 allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u.a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Gremium MC", "Freeway Riders MC") sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, so genannten "Kutten", in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.
Antragsteller rügt Verletzung seines Freiheitsrechts
Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs "Freeway Riders MC" und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die
Gericht bejaht auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung Zulässigkeit der Verbotsverfügung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte jedoch die
Antragsteller wird durch Verfügung nur in geringem Umfang im Freiheitsrecht beeinträchtigt
Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motorradkleidung deutlich. Der Antragsteller werde durch die Verfügung nur in geringem Umfang in seinem
Kirmesbesuch gehört nicht zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der "Freeway Riders MC"
Im Übrigen sei der Antragsteller am Besuch der Kirmes auch nicht gehindert. Das Verwaltungsgericht vermochte nicht zu erkennen, dass der Kirmesbesuch zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der "Freeway Riders MC" gehöre und ein Tragen der Motorradkleidung mit den Vereinsabzeichen auf dem Kirmesgelände erforderlich sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 18636
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