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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018
8 L 1315/18 -

Verwaltungsgericht: Abgeschobener Ex-Leibwächter von Osama bin Laden muss zurückgeholt werden

Abschiebung ist grob rechtswidrig und verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien

Die am heutigen Morgen erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers muss von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden.

Nach dem Beschluss der für das Ausländerrecht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom heutigen Nachmittag stellt sich die Abschiebung als grob rechtswidrig dar und verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.

Entscheidend stellte die Kammer darauf ab, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der für die asylrechtliche Bewertung des Sachverhalts zuständigen 7a. Kammer an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre. Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden. Die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hatte in ihrem Beschluss vom 12. Juni 2018 entschieden, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Aus der wegen der fortbestehenden Abschiebungsverbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Ausländerbehörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Dass die Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen der Abschiebungsverbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, ist darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts, den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Interessenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hat.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen (pm/pt)

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Kommentare (5)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 16.07.2018

Den Verwaltungsrichtern fehlt jegliches Gespür für eine gesellschaftlich akzeptable Handhabe solcher Probleme. Was soll der quatsch, diesen Verbrecher - der es dann auch noch wagt, sich hier zu vermehren - zurück zu holen! Ich hoffe die Tuneser machen mit ihm den kurzen Prozess. Mehr Aufwand lohnt sich nicht!

klaus butzer schrieb am 16.07.2018

und wer wird für diese grob rechtswidriche tat bestraft?

warum auf kosten der ausländerbehörde?

sollte doch der verantwortliche aus eigener tasche bezahlen!

Jan Lanc, Neu-Isenburg schrieb am 16.07.2018

Ein Witz. Der Typ lebt hier über 10 Jahre auf Kosten vom Staat dabei bekämpft er sprichwörtlich unser System. Und dann darf er nicht mal nach Hause geschickt werden?

ULLRICH DOBKE schrieb am 16.07.2018

Da gab es und gibt es kein Ermittlungsverfahren gegen den Leibwächter? Da sind keinerlei Erkenntnisse und/oder Ergebnisse? Der ist nicht einmal der Beihilfe der Verbrechen schuldig, die dieser Unhold Osama Bin Laden beging? Komisch ist das nicht, wenn man sich die Bemühungen und Verrenkungen der Justiz anschaut zur Bewältigung der NS-Vergangenheit.

ULLRICH DOBKE schrieb am 16.07.2018

Was soll man sagen? Sarrazin hat recht: Deutschland schafft sich ab!

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