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Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 03.04.2020
- 3 E 432/20 Ge -
Corona-Pandemie: VG Gera weist Eilantrag gegen Maskenpflicht der Stadt Jena ab
Maskenpflicht nicht offensichtlich rechtswidrig
Die von der Stadt Jena erlassene Maskenpflicht ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden und daher einen Eilantragen gegen die Maskenpflicht abgewiesen.
Der Antragsteller wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 31.03.2020 in der Fassung vom 01.04.2020, die bis zum 19.04.2020 gilt. Danach müssen Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen, wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.
Gericht: Allgemeinverfügung wohl rechtmäßig
Das Gericht hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Jena im Rahmen einer summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass der Eilantrag erfolglos blieb. Da die Erfolgsaussichten eines noch durchzuführenden Widerspruchs- und Klageverfahrens offen seien, nahm das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vor. Hierbei hat es berücksichtigt, dass u.a. nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts die
Stadt muss Wirksamkeit der Maskenpflicht fortlaufend prüfen
Allerdings hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Stadt Jena die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 28607
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