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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 15.02.2010
- 21 K 1466/09.GI.B -
VG Gießen: Ärztin darf nach Leichenschau keine Pauschalgebühr für Herausgabe der Unterlagen verlangen
Barzahlungsforderung verstößt gegen Vorschriften der Gebührenverordnung für Ärzte
Ein Arzt oder eine Ärztin ist grundsätzlich auf Verlangen zur Durchführung einer Leichenschau verpflichtet. Fordert der Arzt jedoch einer Pauschalgebühr für die Herausgabe des Leichenschauscheins und der für eine Bestattung notwendigen Unterlagen von den Angehörigen, ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Berufsgericht für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Die 55-Jährige
Sachverhalt
Zwei Fälle führten nunmehr zu der Verurteilung durch das Berufsgericht. Im einen Fall nahm sie nach der Todesfeststellung in einem Seniorenheim alle Papiere mit zu sich nach Hause und gab sie dem Sohn der Verstorbenen am nächsten Morgen erst gegen Barzahlung von 200,- € heraus. Im zweiten Fall hatte sie die Wohnung der Verstorbenen verlassen, weil sie sich mit deren Tochter nicht einigen konnte, als sie in das auf sie wartende Taxi steigen wollte, fuhr gerade der Bestattungsunternehmer vor und konnte sie zur
Pauschalforderungen der Ärztin unzulässig
In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass jeder niedergelassene
Das Gericht erteilte der
Entscheidung soll zur Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Regelung in Mitteilungsblatt der Landesärztekammer erscheinen
Im Hinblick darauf, dass der Bekanntheitsgrad dieser Regelungen dem Gericht noch erweiterungsbedürftig erschien, hat es darüber hinaus der Ärztekammer aufgegeben, die Entscheidung nach Rechtskraft in anonymisierter Fassung im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer Hessen zu veröffentlichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen
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Dokument-Nr. 9290
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