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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.05.2021
- 3 L 4017/20.GI -
Vorläufiger Baustopp für zwei Windenergieanlagen bei Blasbach
Artenschutz eines Wespenbussardpaares vorrangig
Das Verwaltungsgericht Gießen hat vorerst – für die Dauer des Klageverfahrens – den Bau von zwei Windenergieanlagen in einem Waldgebiet der Stadt Wetzlar im Grenzbereich zu den Gemeinden Hohenahr und Aßlar gestoppt.
Der antragstellende Verein wendet sich gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen. Er ist unter anderem der Auffassung, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen Vorschriften des Artenschutzrechts verstoße und insbesondere der
Mindestabstand von 1000m zum Wespenbussardhorst nicht eingehalten
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Dem Vorhaben stehe mit Blick auf den
Keine ausreichenden Begutachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards vorgenommen
Eine der beiden geplanten Windenergieanlagen liege aber in einem Abstand von nur etwa 915 m von einem vermuteten Revierzentrum eines Wespenbussardpaares. Zwar könne das Risiko unter anderem durch spezielle Beobachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards auch ausgeschlossen werden, für das streitige Vorhaben seien jedoch keine ausreichenden Begutachtungen hierzu vorgenommen worden.
Wirkung der geplante Vermeidungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht sichergestellt
Des Weiteren sei eine Ablenkung des Wespenbussardpaares durch die Anlage von Ablenkflächen, die wiederum eine Ansiedlung bestimmter Insekten begünstigten, als sogenannte Vermeidungsmaßnahme geplant. Es sei jedoch nicht sichergestellt, dass diese Vermeidungsmaßnahme ihre Wirkung bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30277
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