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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.02.2014
4 K 3518/12 -

Landkreis muss Tierschutzverein Kosten für veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen nicht erstatten

Tierschutzverein war durch Vertragsabschluss mit Gerichtsvollzieher über Katzenunterbringung nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass ein Landkreis nicht verpflichtet ist, einen Tierschutzverein die Kosten für eine vom Gerichtsvollzieher nach einer Zwangsräumung veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gerichtsvollzieher im Jahr 2009 im Zuge einer Zwangsräumung mehr als 40 Katzen in einer Wohnung vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Der erst später hinzugekommene Amtsveterinär des Landkreises sah auf Grund der bereits erfolgten Unterbringung von weiteren Maßnahmen ab und begutachtete lediglich die Tiere.

Tierschutzverein verlangt Kosten in Höhe von über 30.000 Euro erstattet

In der Folgezeit entstanden dem Tierschutzverein Kosten von über 30.000 Euro, die er erfolglos zunächst gegenüber dem die Zwangsräumung veranlassenden Gläubiger und der Stadt Grünberg machte. Ende 2012 erhob er die Klage gegen den Landkreis Gießen und berief sich dabei auf Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h die Wahrnehmung von dem Landkreis obliegenden Aufgaben in dessen Interesse und mit dessen mutmaßlichem Willen.

Erstattungsanspruch gegen den Landkreis kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab und führt dabei aus, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. Da der Gerichtsvollzieher einen Vertrag über die Unterbringung der Katzen mit dem Tierschutzverein geschlossen habe, sei der Tierschutzverein nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben tätig geworden, die dem Landkreis oblegen hätten. Auch der Gerichtsvollzieher selbst habe allenfalls Pflichten der Katzenhalter bzw. der Räumungsbeteiligten wahrgenommen. Die Kostentragungspflicht richte sich daher in erster Linie nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Beim Eintreffen des Amtsveterinärs seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine in den Aufgabenbereich des Landkreises fallenden tierschutzrechtlichen Anordnungen mehr zur treffen gewesen, da durch die Anordnung des Gerichtsvollziehers bereits die Unterbringung der Katzen veranlasst und durchgeführt worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 17812 Dokument-Nr. 17812

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Kommentare (5)

 
 
Jörg Tietz schrieb am 10.03.2014

Nachtrag:

Sollen doch die Behörden eigene "Auffanglager einrichten für solche Fälle!"

Die staatlichen Organe ordnen an, dann sollen sie auch für die entstehenden Kosten aufkommen!

Jörg Tietz schrieb am 10.03.2014

Um rechtlich abgesichert zu sein, heißt das für die Zukunft:"Erst die Kostenfrage klären und dann der Annahme der Tiere zustimmen oder verweigern!"

Ist zwar nicht im Sinne der Tiere, bzw. des Tierschutzes, aber diese, meist auf Freiwilligkeit arbeitenden Vereine, müssen sich auch irgendwie absichern!

Der Staat macht es sich hier zu einfach und wälzt das Problem einfach aus seinem Verantwortungsbereich!

Wohlrabe MarionIhr Name schrieb am 10.03.2014

Ein Schandurteil, das seinesgleichen sucht. Für alles (un)möglich ist Geld da, aber für wehrlose Tiere, die oft nach Qualen erst in eine tiergerechte Obhut kommen - Fehlanzeige, das Land verweigert dafür die Kosten der Versorgung und Unterbringung.Dafür kassieren sie ordentliche Gehälter. Freiwillige Helfer, die hier alles dafür geben, werden verhöhnt.

Eine Schande ist das - und das Veterinäramt? Kann man voll einsparen, einige Kosten blieben dann dem Steuerzahler erspart. Nur Willkür in diesem Land!

Hans-Jörg Guhla schrieb am 10.03.2014

Hier werden die Tierschutzvereine wieder allein gelassen. Statt sich gemeinsam an einen Tisch zusetzen, auch mit dem Gerichtsvollzieher, werden die Kosten einem gemeinnützlichen Verein aufgedrückt. Benachteiligt sind auch die Tiere. Schade!

Rechtsanwältin Müller schrieb am 08.03.2014

Juristisch sauber, im Ergbnis für die Vereine fatal und nicht sachgerecht.

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