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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2012
- 11 LB 267/11 -
Stadt muss Aufwendungen für tierärztliche Versorgung eines im Stadtgebiet aufgefundenen Katers ersetzen
Stadt kann sich nicht darauf berufen, dass Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Stadt Bad Sachsa dazu verpflichtet, einem Tierarzt seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten, streunenden Katers zu ersetzen, da die Stadt als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bad Sachsa hat mit dem
Tierarzt verlangt Übernahme der Behandlungs- und Unterbringungskosten seitens der Stadt
Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter
Stadt ist als Fundbehörde für Verwahrung von Fundtieren zuständig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 338 KommJur 2012, 338
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Dokument-Nr. 13397
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