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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.02.2015
- 4 L 3526/14.GI -
Spielapparatesteuer nicht zu beanstanden
Erhebung einer Vergnügungssteuer verletzt nicht in Grundrechten und hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Automatenbetreiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automatenbetreiber war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Landes-, Bundesrecht oder Europarecht
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässig
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 8 L 4563/11.GI]) - Erhöhte Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten von 15 % auf 18 % der Nettokasse ist rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: 2 S 1010/12])
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Dokument-Nr. 20737
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