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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 08.12.2008
5 E 248/07 -

Regelung über Professorenbesoldung wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die gesetzliche Regelung über die W-Besoldung der Hochschulprofessoren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

Anlass ist der von einem Universitätsprofessor der Philipps-Universität Marburg um seine Besoldung geführter Rechtsstreit. Der in die 2002 geschaffene, die alte C3-Besoldung ablösende Besoldungsgruppe W2 eingruppierte Hochschullehrer fordert mit seiner Klage die Feststellung, dass die Alimentation aus der Besoldungsgruppe W2 den Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

Mit der Neureglung der W-Besoldung sind die bisherigen altersabhängigen C-Besoldungsstufen zugunsten eines neuen Besoldungssystems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen entfallen. Über die Vergabe der Leistungsbezüge, die einmalig, befristet oder unbefristet vergeben werden können und auf die kein Anspruch besteht, entscheidet im Rahmen seines Personalbudgets das jeweilige Präsidium der Hochschule.

Die 5. Kammer teilt die Zweifel des Klägers an den gesetzlichen Regelungen und hat daher das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung über deren Verfassungsmäßigkeit angerufen. Zwar, so die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss, erlaube das grundgesetzlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Spielraums, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln, verschiedenartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen, neue Akzente zu setzen und die Struktur der Besoldungsordnungen zu ändern und z.B. in verstärktem Umfange Leistungsbestandteile in die Besoldung zu integrieren. Desungeachtet müsse jedoch das den Professorinnen und Professoren zugestandene Grundgehalt eine angemessene Alimentation darstellen, denn der Kernbestand der Alimentationspflicht sei nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile – dem so genannten Mindestbezug - sichergestellt sei. Die flexiblen Besoldungsbestandteile, in deren Genuss nicht jede Hochschullehrkraft komme, müssten dabei außer Betracht bleiben. Nach Auffassung der Kammer entspricht das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie seiner Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Letztendlich, so errechnete die Kammer, ergebe der Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen, dass die sich aus den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre ergebende besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschullehrkräfte nicht richtig gewichtet sei. Durch die Abschaffung der Dienstaltersstufen seien die Grundgehaltssätze verglichen mit dem Endgrundgehalt der C-Besoldung um mehr als ein Viertel herabgesetzt worden. Damit erhalte ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 ein geringeres Festgehalt als ein nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeter Richter; selbst ein Akademischer Direktor an einer Hochschule werde ab der 11. Dienstaltersstufe schon besser bezahlt und erhalte im Endgrundgehalt mehr Besoldung als ein ihm unter Umständen vorgesetzter W 3- Professor. Auch im Verhältnis zu Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden, bestehe ein Missverhältnis.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat demgegenüber im Jahr 2008 entschieden, dass die Grundgehälter gerade noch dem Alimentationsprinzip genügen (Vf.25-VII-05, Entscheidung vom 28.07.2008).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 06.01.2008

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