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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.12.2015
- 1 B 318/15 und 319/15 -
Rechtsschutzanträge zweier Roma-Familien gegen geplante Abschiebung abgelehnt
Situation der Roma im Kosovo steht Abschiebung nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat vorläufige Rechtsschutzanträge zweier Roma-Familien abgelehnt, mit denen diese sich gegen ihre geplante Abschiebung in den Kosovo gewehrt hatten. Das Gericht sah - im Gegensatz zu den Familien selbst - eine bereits erfolgte Integration der Familien als nicht gegeben an, da die Antragsteller ihren Lebensunterhalt zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts seit Ende der 90er Jahre selbst sicherstellen konnten, Grundkenntnisse der Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland fehlten und auch ein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder nicht sichergestellt ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern der Familien reisten Ende der 90er Jahre nach Deutschland ein. Ihre Kinder sind überwiegend hier geboren. Ein Asylverfahren haben sie nicht betrieben, Aufenthaltserlaubnisse hatten sie in der Vergangenheit zwar beantragt, die Anträge wurden aber mehrfach unanfechtbar abgelehnt. Zwei in den Jahren 2012 und 2013 an die Härtefallkommission beim Niedersächsischen Innenministerium gerichtete Eingaben blieben erfolglos. Die im Hinblick auf diese Eingaben zuletzt bis zum 30. November 2015 geltenden Duldungen will die Stadt Göttingen (Antragsgegnerin) nicht verlängern. Sie beabsichtigt, die Familien in den
Antragsteller halten Abschiebung für unzulässig
Hiergegen richten sich die Anträge der Antragsteller, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass sie deshalb nicht abgeschoben werden dürften, weil sie in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert seien.
Familien konnten Lebensunterhalt zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts selbst sicherstellen
Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und wies die Anträge mit der Begründung ab, dass für einen erfolgreichen Antrag zunächst erforderlich sei, dass die Antragsteller ihren
Schulbesuche und Schulabschlüsse der Kinder unregelmäßig und ungewiss
Die Eltern hätten keine Schul- und Ausbildungsabschlüsse und seien zum Teil der deutschen Sprache kaum mächtig. Es fehle an den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland. Teilweise verhielten sich die Eltern entgegen dieser. Einige Kinder würden nicht regelmäßig die Schule besuchen, ohne dass die Eltern sie hierzu anhielten. Wegen unentschuldigter Fehlzeiten habe es zahlreiche Bußgeldverfahren gegeben, ohne dass eine Besserung eingetreten wäre. Ein Kind habe die Schule nach der 9. Klasse ohne Schulabschluss verlassen. Auch entsprechendes Zureden privater Unterstützer habe hier eine grundlegende und dauerhafte Verhaltensänderung nicht herbeiführen können. Zahlreiche Kinder würden sich zwar ehrenamtlich auch in der Schule engagieren, wobei sich ein 15 jähriges Mädchen in einem Theaterprojekt besonders hervortue. Eine solche projektbezogene Aktivität könne den regelmäßigen Schulbesuch jedoch nicht ersetzen. Soweit diesem Kind ein regelmäßiger Schulbesuch vom 3. September bis zum 3. November 2015 attestiert worden sei, könnten aus diesem, unter dem Eindruck des Gerichtsverfahren stehenden Verhalten aufgrund der zahlreichen unentschuldigten Fehltage bis zum letzten Schuljahr keine Rückschlüsse für die Zukunft gezogen werden. Ein Schulabschluss sei derzeit völlig ungewiss. Soweit die Kinder unter 14 Jahren alt seien und die Schule regelmäßig besuchen würden, könnten sie nach der geltenden Gesetzeslage daraus kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten. Denn diese Kinder teilten das rechtliche Schicksal ihrer Eltern.
Straffälligkeiten der Familienväter ist zu berücksichtigen
Schließlich berücksichtigte das Gericht, dass die Familienväter 2012 wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und dass sämtliche Antragsteller nicht ihrer Passpflicht genügen.
Anhaltspunkte für Abschiebeverbot nicht gegeben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 21997
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