Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 01.02.2011
- 3 B 1/11 -
Professor bleibt mit Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit über 65 hinaus erfolglos
Neuregelung findet nur Anwenung sofern Betroffener bei Inkrafttreten der Regelung das 60. Lebensjahr nicht vollendet hatte
Die Neuregelung, nach der Professoren erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gehen können, greift nur dann, wenn der Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Neuregelung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies entschied das Verwaltungsericht Göttingen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Mathematikprofessor an der
Neuregelung findet bei Kläger keine Anwendung
Diesen Antrag lehnte das Verwaltunsgericht Göttingen ab. Zur Begründung führte es aus: Die ab 2007 geltende Neuregelung, wonach Professoren abweichend von der für Beamten geltenden Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gingen, greife für den Antragsteller nicht, weil er bei Inkrafttreten der Regelung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und so nicht unter die Neuregelung falle.
Kein Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Europarecht berufen. Insbesondere Verstoße die Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze auf 65 Jahre nicht gegen das Verbot der
Personalplanung lässt Weiterbeschäftigung über Altersgrenze nicht zu
Schließlich begründe auch nationales Beamtenrecht den Anspruch des Antragstellers nicht. Zwar sehe das Niedersächsische Beamtengesetz die Möglichkeit vor, die Altersgrenze hinauszuschieben. Dies setze jedoch voraus, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Derartige Interessen habe die Antragsgegnerin jedoch nachvollziehbar geltend gemacht. Würde die Altersgrenze wie beantragt hinausgeschoben, könnten zwei Stellen für Nachwuchswissenschaftler nicht besetzt werden; dies wiederum würde die Chancen eines Antrags des mathematischen Instituts auf Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs entscheidend schwächen; dieser sei jedoch wesentlicher Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät. Auch andere Personalplanungen hätten bereits ein Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des Wintersemesters berücksichtigt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
- VG Gelsenkirchen: Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt auch für Universitätsprofessoren
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010
[Aktenzeichen: 12 K 1310/08]) - BVerwG: Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 8 C 45.09 und BVerwG 8 C 46.09]) - VG Mainz: Keine vorgezogene Altersgrenze für Verfassungsschutzbeamte
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 26.11.2010
[Aktenzeichen: 4 K 1433/09.MZ]) - Richter kann seinen Eintritt in den Ruhestand nicht vorläufig aufhalten
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2010
[Aktenzeichen: 4 K 1239/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11139
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11139
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.