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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 26.11.2010
4 K 1433/09.MZ -

VG Mainz: Keine vorgezogene Altersgrenze für Verfassungsschutzbeamte

Belastungen der Mitglieder der Observationsgruppe nicht mit denen des MEK gleichzustellen

Die Regelung, dass nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht für Angehörige der Observationsgruppe des Landesverfassungsschutzes (Beamte des gehobenen Dienstes), anders als insbesondere für Beamte des gehobenen Dienstes im Mobilen Einsatzkommando (MEK), das vollendete 60. Lebensjahr nach 25 Einsatzjahren nicht die Altersgrenze bildet, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der in der Observationsgruppe tätige Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte seinen Dienstherren verpflichtet sehen, seine Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen. Er machte unter anderem geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beamten in der Observationsgruppe nicht denen des MEK gleichzustellen. Tätigkeit und Belastung in beiden Bereichen entsprächen sich. Er sei z.B. im Zusammenhang mit der Schleyer-Entführung, der Islamismus-Überwachung und der Bekämpfung der Baader-Meinhof-Gruppe tätig gewesen. Er habe Dienst auf der Straße geleistet, mit ständig wechselnden Arbeitsschichten, auch nachts, sonn- und feiertags.

Differenzierung bei Altersgrenzen bei Observationsgruppe und MEK-Mitgliedern rechtens

Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz wiesen die Klage ab und führten unter anderem aus, dass die Belastungen der Beamten der Observationsgruppe doch noch in einem Maße geringer seien als die der MEK-Beamten, dass die Differenzierung bei der Altersgrenze rechtens sei. Die MEK-Angehörigen müssten im Gegensatz zu den Angehörigen der Observationsgruppe über die allgemeine Polizeidienstfähigkeit hinausgehende körperliche Anforderungen erfüllen. Dementsprechend seien die Einsätze des MEK in der Regel gefährlicher, weil dessen Mitglieder im Falle des Zugriffs, der den Mitgliedern der Observationsgruppe verwehrt sei, in direkte Konfrontation gerieten. Deshalb seien die Mitglieder des MEK auch immer bewaffnet, die Mitglieder der Observationsgruppe hingegen nur auf besondere Anordnung zum Selbstschutz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 10789 Dokument-Nr. 10789

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