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Verwaltungsgericht Göttingen, Klagerücknahme vom 09.10.2012
- 4 A 57/11 -
Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält Flüchtlingseigenschaft
Beweisaufnahme belegt ernstgemeinten und nicht nur vorgeschobenen Glaubenswechsel
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einer Iranerin, die zum Christentum konvertiert war, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, nachdem bewiesen wurde, dass der Glaubenswechsel ernst gemeint ist und nicht vorgeschoben war. Dies geht aus einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Iranerin, nachdem ein erstes Asylverfahren für sie erfolglos geblieben war, in einem weiteren Verfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (kleines Asyl) mit der Begründung beantragt, sie sei vom
Bundesamt erkennt Flüchtlingseigenschaft nach Beweisaufnahme zu
Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte zu der Frage, ob es sich um einen ernsthaften und nicht allein aufenthaltsrechtlich motivierten Glaubenswechsel handelt, in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Es hat den Schwiegersohn und den Gemeindeseelsorger der Klägerin sowie die Klägerin selbst zu den Gründen für ihren Glaubenswechsel befragt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihren Glaubenswechsel ernst gemeint und nicht vorgeschoben hat, um in Deutschland bleiben zu können. Hiervon hat es das Bundesamt unterrichtet und gebeten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Das Bundesamt hat daraufhin der Klägerin unter Abänderung des angegriffenen Ursprungsbescheides die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Das Gerichtsverfahren endet daher ohne Urteil unstreitig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
- Asylbewerbern muss bei Verfolgungen wegen ihrer Religion im Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.09.2012
[Aktenzeichen: C-99/11]) - BVerwG: Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland kann zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung führen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 3.10, BVerwG 10 C 5.10 - 7.10 und BVerwG 10 C 9.10])
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Dokument-Nr. 14487
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