Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 20.03.2020
- 4 B 56/20 -
Große Feiern dürfen durch Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona untersagt werden
VG bestätigt Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen zum Schutz vor Corona
Das Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 20.03.2020 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 gewendet hatte (4 B 56/20).
Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.
Antragsteller wollte groß seinen runden Geburtstag feiern
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden
VG: Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung rechtmäßig
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor privaten Feiern
Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses -nicht näher belegte- Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28579
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28579
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.