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Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom 09.03.2006
 11 B 444/06 u. 11 A 443/06 -

VG bestätigt Schließung einer Seniorenresidenz wegen Missständen bei der Pflege

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag und weist Klage der Betreiber ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren und die Klage der Betreiber der "Seniorenresidenz Rosengarten" in Marienhagen gegen die Verfügung des Landkreises Hildesheim abgelehnt bzw. abgewiesen

Die Betreibergesellschaft wandte sich gegen eine auf § 19 des Heimgesetzes (HeimG) gestützte und mit Sofortvollzug versehene Anordnung des Landkreises, mit der der Betrieb des Heimes untersagt und die Schließung der Einrichtung verfügt wurden.

Die Betreiber wiesen die Vorwürfe, es gebe Missstände, zurück, bzw. hielten diese für nicht so gravierend, dass sie eine Schließung der Einrichtung rechtfertigen könnten. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Es kam nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen, die § 11 HeimG an den Betrieb eines Heimes stellt, nicht erfüllt werden.

Das Gericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf drei Aspekte gestützt. Zum einen hätten die Betreiber die Vorschriften nicht beachtet, die an die Dokumentation der Pflege gestellt würden. Die entsprechenden Unterlagen seien nicht ordentlich geführt und zum Teil manipuliert worden. Bei den Dokumentationspflichten handele es sich nicht um bloße Förmelei. Eine ordentliche Dokumentation sei vielmehr zum Schutz der Gesundheit der Heimbewohner von großer Bedeutung; gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Krankheitsfällen Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen die Pflege übernähmen. Diese müssten sich auf die Eintragungen verlassen können. Zum anderen seien in wesentlichen Punkten hygienische Vorschriften nicht eingehalten worden. Das gelte etwa für die Verwendung von Handschuhen und den Umgang mit Desinfektionsmitteln. Schließlich sei die Heimleitung als unzuverlässig anzusehen. Das belege insbesondere ein Vorgang, bei dem ein Pflegebedürftiger in eine nicht zum Heim gehörende, im Dachgeschoss des Hauses gelegene Wohnung aufgenommen und dort auf Anweisung der Heimleitung von Bediensteten des Heimes gepflegt worden sei. Dies habe - abgesehen davon, dass die Aufnahme bereits rechtswidrig war - zur Folge gehabt, dass etwa während des Nachtdienstes zeitweise länger als eine Stunde keine Pflegekraft für die Betreuung der Pflegebedürftigen in den Räumen des Heimes gewesen sei. Dies alles habe zur Folge, dass der Landkreis Hildesheim die Untersagung des Betriebes des Heimes habe anordnen dürfen.

Das Gericht hat bei der Urteilsverkündung deutlich gemacht, es gehe davon aus, der Landkreis Hildesheim werde dem Betreiber eine weitere Frist von etwa 14 Tagen einräumen, innerhalb derer eine Abwicklung des Heimbetriebes erfolgen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 09.03.2006

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Dokument-Nr.: 2061 Dokument-Nr. 2061

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