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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.07.2012
- 10 A 1994/11 -
Fußballfan muss Kosten für Ingewahrsamnahme durch Polizei tragen
Gewahrsamnahme zur Verhinderung einer Straftat gemäß Art. 5 EMRK ausdrücklich gestattet
Ein Fußballfan, der zur Verhinderung von Straftaten von der Polizei vor einem Fußballspiel in Gewahrsam genommen wird, kann hierfür zu den Kosten herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Zusammenhang mit Angriffen auf Fans des VfL Wolfsburg vor dem Spiel von Hannover 96 gegen den VfL am 5. Februar 2011 in Gewahrsam genommen und zu den
Verwaltungsgericht bejaht Vorliegen der kostenrechtlichen Voraussetzungen für finanzielle Inanspruchnahme
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover liegen die kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vor, insbesondere finde die Gewahrsamnahme selbst in § 18 Abs. 1 a) des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) eine wirksame Rechtsgrundlage.
Regelungen in Landespolizeigesetzen Deutschlands wurden vom EGMR nie förmlich beanstandet
Dem stehen danach weder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Europäische
Verhinderung von Straftaten ist originäre Aufgabe der Polizei, die nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt
Nach eigener Prüfung ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die EMRK dem Verhinderungsgewahrsam nicht entgegensteht. Art. 5 EMRK gestattet ausdrücklich die Haft zur Verhinderung einer Straftat. Anders als der Gerichtshof hat anklingen lassen, ist dessen Anwendung nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Bereich der Strafverfolgung beschränkt. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus deren Systematik. Die Verhinderung von Straftaten sei die originäre Aufgabe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 13829
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