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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.07.2022
10 B 2725/22 -

Keine Versammlung zum Thema "Verkehrswende" auf der Autobahn - Ausgleich verschiedener verfassungs­rechtlich geschützter Rechte

Fahrrad-Demonstration darf nicht auf der A 7 stattfinden - Alternativroute voraussichtlich rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die für den 10. Juli 2022 unter dem Thema "Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahnanschluss, Radverkehr stärken" geplante Fahrrad-Demonstration nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden darf.

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 400 - 600 erwartete Teilnehmer mit dem Fahrrad von Hildesheim nach Hannover fahren wollen. Die angezeigte Route soll hierbei streckenweise über die A 7 führen. Die Stadt Hildesheim untersagte dies und legte eine Ausweichroute fest, welche über die Berliner Straße in Hildesheim und die B6 bis nach Hannover führen soll.

VG verweist auf erhöhte Unfallgefahren durch Staubildung

Den gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das VG nunmehr abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die von dem Antragsteller auf der A 7 beabsichtigte Fahrraddemonstration verursache aufgrund der zu prognostizierenden Staubildung im gesamten Stadtgebiet, der damit verbundenen Unfallgefahr und der zu befürchtenden unzulänglichen Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungsfahrzeuge eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Gefahr einer Staubildung sei aktuell aufgrund der Sommerferien in vielen Bundesländern erheblich erhöht.

Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter zwar grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundesautobahnen nicht aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein demonstrationsfrei und stünden daher für Demonstrationen grundsätzlich zur Verfügung. Es sei aber stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit

Vorliegend sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit der Antragsteller durch das Verbot, die A 7 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde.

Thema der Fahrrad-Demo kann auch auf Alternativroute öffentlichkeitswirksam verfolgt werden

Das VG teilte die Einschätzung der Antragsgegnerin auch dahingehend, dass das von den Antragstellern verfolgte Anliegen - auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen - in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, welche einen autobahnähnlichen Charakter aufweise. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31949 Dokument-Nr. 31949

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