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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14.12.2010
- 11 B 2353/10; 11 B 2416/10; 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10 -
VG Hannover untersagt Haltung von mehr als 100 Hunden aufgrund tierschutzwidriger Bedingungen
Unterbringung entsprechend der Bedürfnisse der Tiere nicht gewährleistet
Werden bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle tierschutzwidrige Bedingungen bei der Hundehaltung festgestellt, können dem Hundebesitzer entsprechende Auflagen erteilt werden. Kommt der Halter diesen Auflagen nicht nach, dürfen ihm die Tiere vom entsprechenden Landkreis weggenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt einen Resthof in einem Ortsteil von Varrel und hielt dort neben zahlreichen Tieren (Katzen, Hängebauchschweinen, Pferden und Ziegen) mehr als 100 Hunde (bekannt als "Gnadenhof Momo").
Kontrollen des Landkreises decken tierschutzwidrige Haltung von Hunden auf
Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle hatte der Landkreis Diepholz der Antragstellerin zunächst verboten, weitere Hunde bei sich aufzunehmen und die sofortige Reinigung von Räumen im Innen- und Außenbereich sowie den Hof des Anwesens zu reinigen. Bei einer weiteren Kontrolle stellte der Landkreis eine Steigerung der Hundezahl auf 32 bei weiterhin für tierschutzwidrig gehaltenen Verhältnissen fest. Er gab der Tierhalterin daraufhin auf, den Hundebestand bis auf maximal 10 Hunde zu reduzieren, für diese Hunde ein Bestandsbuch zu führen und zwei gesondert genannte Tiere zu deren Schutz gesondert zu halten. Weiter verbot er der Antragstellerin die Zucht von Hunden und die Aufnahme weiterer Hunde, auch wenn sich deren Zahl auf unter 10 reduziert haben sollte. Wegen der Vielzahl der vorgefundenen Hunde und der Äußerung der Antragstellerin, die Hunde für den Verein "Animals Hope", zu halten untersagte der Landkreis der Antragstellerin in einer weiteren Verfügung, die Hunde für andere in einem
Antragsstellering hält Haltungsbedingungen für nicht beanstandungswürdig
Die Antragstellerin wendet sich mit Klagen und Eilanträgen gegen alle vier Verfügungen. Zur Begründung führt sie an, sie unterhalte einen Gnadenhof für alte und schwache Tiere, die nicht weitervermittelt werden könnten. Die Haltungsbedingungen seien nicht zu beanstanden.
Vorgefundene Verhältnisse lassen zukünftige Haltung von mehr als sechs Hunden nicht zu
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte die vier Eilanträge ab. Nach den durch Photodokumentationen festgestellten Haltungsbedingungen - ein verdreckter, überfüllter Raum im Haus, dunkle verschmutzte Zwinger im Stall ohne Trinkwasser, eine Hündin mit Welpen in einem lichtlosen Raum ohne geeignete Liegeflächen, verkotete Freiflächen mit gefährlichem Sperrmüll und nur einer nutzbaren Hundehütte - zeigten nach Auffassung des Gerichts, dass der Landkreis die angefochtenen Anordnungen zu Recht getroffen habe. Die vorgefundenen Verhältnisse ließen die Haltung von mehr als den der Antragstellerin belassenen sechs Hunden nicht zu. Auch die Haltung dieser Tiere setze voraus, dass die Antragstellerin bereit und in der Lage sei, der ersten Verfügung nachzukommen und die Räume und Freiflächen so zu reinigen und in einem Zustand zu halten, der eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende Unterbringung gewährleiste.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 10727
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