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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2022
- 2A 3031/21 -
Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten rechtmäßig
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung würde Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet
Das Verwaltungsgericht Hannover hat auf die mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter die Klage eines Soldaten gegen seine fristlose Entlassung abgewiesen.
Der Kläger ist mit dem Dienstgrad Gefreiter als
Kläger begründet erhobene Klage mit schwarzem Humor
Der Kläger begründete seine gegen diese Entscheidung erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass er sich - wie sein vielseitiges soziales Engagement zeige - zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedauere er die Vorgänge. Das Gewicht seiner Pflichtverletzung rechtfertige keine so einschneidende Maßnahme wie eine
Nicht-öffentliche Chatgruppe für fristlose Entlassung nicht eintscheidend
Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Inhalte missbillige, rechtfertige den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintrete. Es sei auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Es genüge bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ps)
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Dokument-Nr. 32369
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