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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 13.03.2014
- 3 A 4605/12 -
Rückforderung von "Meister-BAföG" bei Unterrichtsfehlzeiten rechtswidrig
Auszubildenden darf nicht Begehen eines arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes zum Erhalt der Fördervoraussetzungen zugemutet werden
Das Verwaltungsgericht Hannover hält die bundesweite Verwaltungspraxis zur Rückforderung von so genanntem "Meister-BAföG bei Unterrichtsfehlzeiten für rechtswidrig.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine Arbeitnehmerin gegen die Rückforderung von so genanntem "Meister-BAföG" für eine neben der beruflichen Tätigkeit durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Die Klägerin hatte im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme Unterrichtszeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten. Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Klägerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.
Bundesweite Verwaltungspraxis zum Meister-BAföG unzulässig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover findet diese Auffassung und die darauf beruhende bundesweite Verwaltungspraxis in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG keine Stütze. Vielmehr sei förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten zumindest dann auszugehen, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 17879
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