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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 27.03.2013
- 4 B 2329/13 und 4 B 2330/13 -
Bau eines Mehrfamilienhauses neben Einfamilienhäusern verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot
Nachbargebäude werden durch Neubau nicht "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt"
Der Bau eines Mehrfamilienhauses auf einem Grundstück direkt neben Einfamilienhäusern verstößt nur dann gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn die Einfamilienhäuser durch den Neubau "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt" werden. Auch Einblicke auf das eigene Grundstück sind von den Eigentümern des benachbarten Einfamilienhauses regelmäßig hinzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte ein Bauherr auf einem an der Isernhagener Straße in Altwarmbüchen gelegenen Grundstück die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten. Dagegen wehren sich zwei Nachbarn, deren Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Bebauung mit einem
Einblicksmöglichkeiten auf eigenes Grundstück liegen in der Natur der Sache und sind von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen
Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Hannover jedoch nicht an. Die von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in deren Rechten. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, da es dem Wohnen diene. Das Baurecht unterscheide insofern nicht zwischen dem Wohnen in Einfamilienhäusern und dem in Mehrfamilienhäusern. Mit der Größe des Bauvorhabens seien unzumutbare Beeinträchtigungen, die allein abgewehrt werden könnten, nicht verbunden. Halte ein Bauvorhaben - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände ein, werde das so genannte baurechtliche Rücksichtnahmegebot erst dann verletzt, wenn das Nachbargebäude „erdrückt", „eingemauert" oder „abgeriegelt" werde. Das sei hier angesichts der Abstände der Gebäude zueinander nicht der Fall. Die Antragsteller könnten auch nicht verlangen, von Einblicken auf das eigene Grundstück verschont zu bleiben. Solche Einblicksmöglichkeiten lägen vielmehr in der Natur der Sache und seien regelmäßig hinzunehmen. Allenfalls unter besonders gravierenden Umständen - die hier nicht gegeben seien - sei damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verbunden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 15556
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