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Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom 20.07.2005
6 B 3574/05 -

Verwaltungsgericht setzt die Änderungen der Kanalbelegung im niedersächsischen Kabelnetz vorerst aus

Keine Änderung der Kanalbelegung im Kabelnetz

Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Antrag der VIVA Fernsehen GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Neubelegung der Fernsehkanäle des Kabelnetzes in Niedersachsen durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) stattgegeben. Damit ist die Änderung der Kanalbelegung vorerst ausgesetzt.

Gegenwärtig stehen in Niedersachsens Kabelnetz insgesamt 32 Kanäle zur Verfügung. 19 Kanäle, und damit 2 mehr als bislang sind durch die Fernsehprogramme belegt, die einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme haben. Die dann noch freien Kanalplätze reichen nicht für alle interessierten Veranstalter von Fernsehprogrammen aus. Über die Vergabe Plätze entscheidet die NLM.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 hat die LML über die Kabelbelegung in Niedersachsen entschieden. 6 Sender bzw. Mediendienste haben hiergegen Klage erhoben. Gegen die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehung hat "Viva" (wie auch 3 weitere Anbieter ) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Diesem Antrag hat die Kammer stattgegeben. Für die Bewertung der als vorrangig angesehen Programmkategorie der "regionalen und ortsüblichen Programme" habe die NLM keinen Beurteilungsmaßstab dargelegt, dessen Anwendung transparent nachvollzogen werden könne. So sei es für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit dieser Programmkategorie aus Gründen der Vielfalt Vorrang zukommen solle. Dies gelte insbesondere für die Dritten Fernsehprogramme aus anderen Bundesländern so z. B. für das Dritte Programm des Bayerischen Fernsehens.

Die sich die gerichtliche Entscheidung zwangsläufig auch auf die übrige Rangfolge auswirkt. bleibt es daher vorläufig bei der gegenwärtigen Kanalbelegung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.07.2005

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Dokument-Nr.: 763 Dokument-Nr. 763

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