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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.10.2014
7 A 6504/13 u.a. und 7 A 6514/13 u.a. -

Verwaltungsgericht Hannover weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mehrere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebs­stätten­bezogenen Rundfunkbeitrag verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu. Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer. In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Und öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebsstättenbezogenen - mithin an "Raumeinheiten" (zum Begriff s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) - geknüpften Rundfunkbeitrag.

Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden

Auch das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die von den Ländern eingeführt werden darf. Der Umstand, dass jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Die Beiträge fließen nicht in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu. Eine Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden, zumal die Beitragshöhe der früheren Fernsehgebühr entspricht und der Ausgangsbeitrag für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195) ausreichend überwacht.

Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums

Die Anknüpfung an die Wohnung des Einzelnen bzw. im "nicht privaten Bereich" an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser durfte davon ausgehen, dass der überwiegende Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs innerhalb von Raumeinheiten erfolgt. Die Anknüpfung an die insbesondere die Klägerinnen in den Verfahren 7 A 6516/13 (Dirk Rossmann GmbH) und 7 A 1150/14 (KIND Hörgeräte GmbH & Co. KG) belastende hohe Anzahl ihrer Betriebsstätten statt an ein "Unternehmen" durfte der Gesetzgeber zum einen vornehmen, um einheitlich an Raumeinheiten anzuknüpfen. Zum anderen durfte er die Erwägungen einstellen, dass verschiedene Definitionen des Begriffs "Unternehmen" im deutschen Rechtsraum existieren und zudem andernfalls Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten.

Individueller Verzicht auf Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht überprüfbar

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsmöglichkeit ausschließt. Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.

Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Grundrecht auf Informationsfreiheit

Soweit einzelne Kläger meinen, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), weil er Mittel binde, die sie für andere Medien aufwenden möchten, so vermag das Gericht hierin keine Grundrechtsverletzung erkennen. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag. § 4 RBStV enthält zudem einen Befreiungs- und Ermäßigungskatalog für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleitungen.

Kein Verstoß gegen "negative" Informationsfreiheit

Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsmöglichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot gerügt wird, liegt auch kein Verstoß gegen die "negative" Informationsfreiheit (d.h. die Freiheit vor aufgedrängter Information) vor, weil Grundlage der Beitragspflicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Soweit einzelne Kläger in diesem Zusammenhang auf die nach ihrer Auffassung fehlende Qualität einzelner Rundfunksendungen abstellen, ist diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags. Außerdem findet eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nicht statt.

Pauschalierende Regelungen nicht zu beanstanden

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.

Ein Präzedenzfall besteht in Gestalt des Semestertickets für den öffentlichen Personenverkehr für Studierende der Universitäten, das von diesen über den Semesterbeitrag unabhängig davon finanziert wird, ob der Studierende, mit dem Kfz, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Universität gelangt und unabhängig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke fährt oder den Fahrschein für eine längere Fahrstrecke nutzt (s. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 7904/95).

Rundfunkbeitrag auch nicht gleichheitswidrig

Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, wie einzelne Kläger meinen, weil er unabhängig von der Zahl der in einer Raumeinheit Wohnenden erhoben wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich innerhalb einer Raumeinheit unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gegenüber der früheren Rundfunkgebühr hat sich zudem in den von einzelnen Klägern hervorgehobenen "Single"-Haushalten im Vergleich zu Mehr-Personen-Haushalten keine Änderung ergeben. Auch nach der alten Rechtslage fiel gemäß § 5 RGebStV regelmäßig keine weitere Gebühr für Ehegatten und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft an.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf kleinere Betriebe und Wohnungsinhaber

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werden, hingegen bei Betrieben mit weniger als neun Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV) nur ein Drittel-Rundfunkbeitrag erhoben wird. Denn zu berücksichtigen ist, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.

Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach Mitarbeiterzahl ausreichend differenziert

Insgesamt ist die degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Mitarbeiterzahl mit zehn Stufen ausreichend differenziert. Der Eingangsbeitrag beträgt - wie erwähnt - ein Drittel des Rundfunkbeitrags und umfasst zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug. Mit dem Eingangsbeitrag werden Betriebe erfasst, die neben dem Inhaber bis zu acht Beschäftigte haben. Bei neun bis 19 Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag zu leisten (Staffelgruppe 2). Erst ab 20 Beschäftigten fallen höhere Beiträge an (Staffelgruppen 3 bis 10). Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers fallen ca. 90 % aller Betriebsstätten in die ersten beiden Gruppen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist danach nicht festzustellen.

VG lässt Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,

- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,

- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,

- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und

- ob seit 1. Januar 2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,

grundsätzliche Bedeutung beimisst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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Kommentare (8)

 
 
Der Schlitzer schrieb am 28.10.2014

Hier noch zwei Punkte:

WAS IST EIN GESETZ:Staatlich vorgegebene allgemeine Regelung, die rechtsverbindlich und zukunftsgerichtet das gesellschaftliche Zusammenleben ordnet. Diese ist für unbestimmt viele Sachverhalte und Personen gültig.

Was ist ein Vertrag: Rechtsgeschäft von mindestens zwei Personen, das durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt und eine für diese Personen bindende Einigung enthält. Verträge können auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Nur für wenige Verträge ist vorgesehen, dass sie schriftlich oder von einem Notar beurkundet abgeschlossen werden.

(aus pocket recht - Juristische Grunbegriffe von de Bundeszentrale für politische Bildung)

Da es hier um Bildung geht, brauche sich unsere Richter sin nicht daran zu halten!

in den Wörtern RundfunksstaatsVERTRAG; RundfunkBeitragStaatsVERTRAG; RundfunkÄnderungsStaatsVERTRAG steht nirgens das Wort "GESETZ"; überall steht "VERTRAG"

Die meisten Betrags(Erzwingungsgeld)Zahler haben diesen Vertrag nicht unterschrieben wie ich!!!

Ihr Seeburg19 schrieb am 27.10.2014

Diese Geschichte ist mittlerweile zur Lachnummer verkommen. Was sich irgendwelche "Richter" , egal von welchem Gericht, da als "Argumente" an den Haaren herbeiziehen, kann doch jeder Bürger, der über ein bisschen gesunden Menschenverstand verfügt, als vollkommenen Schwachsinn entlarven. Die Wut wird dadurch nur noch größer. Tatsache ist, dass mittlerweile immer mehr Menschen die Zahlung verweigern und die GEZ eine Menge Stress damit hat, die Fernsehsteuer einzutreiben. Ich werde mich dem definitiv nicht unterwerfen und das Spielchen mitspielen, vollkommen egal, ob Systemrichter mich zum Zahlsklaven dieses unterirdischen Propagandafunks machen wollen. Wenn die Politik uns manipulieren will, soll sie das gefälligst selbst finanzieren.

Peter Kroll schrieb am 27.10.2014

Unisono klingt es durch alle Instanzen: Wessen Brot ich ess - dessen Lied ich sing!!!

Jeder Richter, egal ob BGH oder noch höher-fragt: Was sagt der Geldgeber ? - Aha -

Na, dann wollen wir mal Gerechtigkeit walten lassen. Ich wünschte, jeder Entscheidungsträger wäre Mindestlohnempfänger und nicht an den Zitzen der ohnehin blinden Justitia liegend. Wie einfach wäre dann das Leben. Und die Welt. Und das Recht. Jeder Unternehmer bezahlt eine Fehlentscheidung mit dem Verlust seines Eigentums. Die Fehlentscheidungen eines Richters helfen dem anderen Richter zu horrerendenb Einnahmen. Ein Glück, das es in der Justitz kein Perpetuum Mobile gibt ;))

Der Schlitzer schrieb am 27.10.2014

Ich grüße alle,

das Urteil ist wunderschön geschrieben. Nur wurde wie immer der Unterschied zwischen einen Vertrag (RundfunksstaatsVERTRAG; RundfunkBeitragStaatsVERTRAG; RundfunkÄnderungsStaatsVERTRAG) und Gesetz nicht beachtet! Da müssen sich die RICHTER sich noch mal auf den Hosenboden setzen und sich die "Beschreibung" für einen VERTRAG ansehen. Ich habe keinen Vertrag unterschrieben!

Ich glaube hier gibt es sowieso Ungereimtheiten: So wird auch das Grundgesetz als "Verfassung" deklariert unter Beachtung des Artikel 146.

alles schön und gut - nur steht auch in diesen Vertrag das jeder Sender 146 Minuten Werbung pro Tag ausstrahlen kann. Wenn man dabei bedenkt, das die Minute Werbung ca 1.000.000€ einbringt - abhängig von der Sendezeit (mal mehr-mal weniger). Kann man schon rechnen was dabei Übrig bleibt.

In den Medidaten 2012 wurden folgende Zahlen veröffendlicht:

http://www.media-perspektiven.de/publikationen/basisdaten/

Gebühren wurden eingenommen: 7.488,1 Mio €

Werbefunkumsätze:

ARD bei 511.006 Min - 587,1 Mio €

ZDZ - 246,5 Mio €

Dazu kommen noch alle andere Sender(3. Programme)

Selber nachschauen!

„Nur wenige Menschen auf dieser Welt vermögen normal nachzudenken. Es gibt eine schreckliche Neigung, alles zu akzeptieren, was gesagt wird, was zu lesen ist, alles zu akzeptieren, ohne es in Frage zu stellen. Nur derjenige, der bereit ist, etwas in Frage zu stellen und selbst zu denken, wird die Wahrheit finden! Um die Strömung des Flusses kennen zu lernen, muss derjenige, der nach der Wahrheit strebt, ins Wasser gehen.“

Nisargatta

Thaijo schrieb am 27.10.2014

Und wieder so ein Urteil, wie es nicht anders zu erwarten war! Ich würde gerne mal von den Richtern wissen, was z. B. ein Film wie "Tatort" mit 19 Morden mit der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung zu tun hat. Als Vorbereitung für den nächsten Krigseinsatz im Ausland? Und eine Zensur findet nicht statt?? Da kann ich ja nur lachen..... Was uns bleibt: Die Zahlung weiterhin konsequent verweigern! Man sollte schon die Zivilcourage haben, sich mit dem Abzockservice, Gerichtsvollstreckern, Inkassofirmen und ähnlichem Gesocks aktiv und fantasievoll zu beschäftigen! Ich habe noch nie GEZ bezahlt und die werden auch nach Namenänderung von mir keinen Cent sehen!!

kris schrieb am 26.10.2014

Leider äußert sich auch dieses Verwaltungsgericht nicht zu den folgenden Fragen.

1. Warum wird nicht verschlüsselt? (Fast) alle Geräte empfangen digital oder werden in der Zukunft digital empfangen. Mann kann also (ohne nennenswerten Aufwand!) versendete Programme verschlüsseln. Das aufgrund der Medienkonvergenz die Nichtnutzung nicht mehr überprüfbar ist, ist ausdrücklich falsch.

2. Wie ist der Versorgungsauftrag definiert? Was ist der strukturelle Vorteil von ÖR im Jahre 2014 und in der Zukunft? Wie und wer bestimmt den? Dails-Soaps, Casting-Shows, Chart-Shows, Champions-League, Krimis, usw. - welche strukturellen Vorteile gibt es hier, welche Versorgungsauftrag wir hier erfüllt?

3. Darf der Gesetzgeber typisieren, pauschalisieren, generalisieren, wenn es einfache technologische Möglichkeiten gibt (Verschlüsselungen), dies zu vermeiden? Warum dann nicht auch monatliche Tickets für alle für den städtischen Nahverkehr? Oder für Museen und Ausstellungen, Bibliotheken, Tierparks etc.?

4. Warum können Geringverdiener sich nicht von dem Beitrag befreien,ohne sich beim Sozialamt zu melden?

Freiburgerin antwortete am 27.10.2014

Da stimme ich Ihnen ausdrücklich zu, alles, was Sie schreiben, ist gut durchdacht und nachvollziehbar - und umsetzbar!

Auch was W. Mueller schreibt - ja, leider, so isses....

Interessengemeinschaften, Seilschaften, wie auch immer.

Wer bleibt auf der Strecke? Der oder die, die diese Programme nicht sehen wollen!!!

w.mueller schrieb am 25.10.2014

und gleich habe ich einen lachkrampf....

die begruendung der abweisung ist doch nun WIRKLICH der lacher schlechthin... na ja, was wollen denn die richter auch sonst entscheiden, wenn doch der 1.vorsitzende des Bverfg GAAAANZ zufaellig AUCH kirchhof heisst...ebenso, wie der grosse bruder der erfindung "haushaltsabgabe"...dass beide brueder sind,ist doch REEEEEEINER zufall... LOL

warum wurde derverfassungsrichter nicht wegen "befangenheit" abgelehnt?..seltsam...oder?

na ja...denke jeder, was er mag...

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