Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.10.2014
- 7 A 6504/13 u.a. und 7 A 6514/13 u.a. -
Verwaltungsgericht Hannover weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab
Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mehrere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu. Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer. In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Und öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungs- und betriebsstättenbezogenen - mithin an "Raumeinheiten" (zum Begriff s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) - geknüpften
Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden
Auch das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es sich bei dem
Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums
Die Anknüpfung an die Wohnung des Einzelnen bzw. im "nicht privaten Bereich" an die Betriebsstätte hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser durfte davon ausgehen, dass der überwiegende Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs innerhalb von Raumeinheiten erfolgt. Die Anknüpfung an die insbesondere die Klägerinnen in den Verfahren 7 A 6516/13 (Dirk Rossmann GmbH) und 7 A 1150/14 (KIND Hörgeräte GmbH & Co. KG) belastende hohe Anzahl ihrer Betriebsstätten statt an ein "Unternehmen" durfte der Gesetzgeber zum einen vornehmen, um einheitlich an Raumeinheiten anzuknüpfen. Zum anderen durfte er die Erwägungen einstellen, dass verschiedene Definitionen des Begriffs "Unternehmen" im deutschen Rechtsraum existieren und zudem andernfalls Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten.
Individueller Verzicht auf Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht überprüfbar
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsmöglichkeit ausschließt. Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.
Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Grundrecht auf Informationsfreiheit
Soweit einzelne Kläger meinen, der
Kein Verstoß gegen "negative" Informationsfreiheit
Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsmöglichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot gerügt wird, liegt auch kein Verstoß gegen die "negative" Informationsfreiheit (d.h. die Freiheit vor aufgedrängter Information) vor, weil Grundlage der
Pauschalierende Regelungen nicht zu beanstanden
Der
Ein Präzedenzfall besteht in Gestalt des Semestertickets für den öffentlichen Personenverkehr für Studierende der Universitäten, das von diesen über den Semesterbeitrag unabhängig davon finanziert wird, ob der Studierende, mit dem Kfz, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Universität gelangt und unabhängig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke fährt oder den Fahrschein für eine längere Fahrstrecke nutzt (s. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 7904/95).
Rundfunkbeitrag auch nicht gleichheitswidrig
Der
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf kleinere Betriebe und Wohnungsinhaber
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen
Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach Mitarbeiterzahl ausreichend differenziert
Insgesamt ist die degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Mitarbeiterzahl mit zehn Stufen ausreichend differenziert. Der Eingangsbeitrag beträgt - wie erwähnt - ein Drittel des Rundfunkbeitrags und umfasst zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug. Mit dem Eingangsbeitrag werden Betriebe erfasst, die neben dem Inhaber bis zu acht Beschäftigte haben. Bei neun bis 19 Beschäftigten ist ein
VG lässt Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten
- ob der
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- ob seit 1. Januar 2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
- Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13]) - Klagen gegen Rundfunkbeitrag erfolglos
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 19.08.2014
[Aktenzeichen: VG 11 K 1294/14; VG 11 K 4160/13; VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14; VG 11 K 875/14; VG 11 K 927/14; VG 11 K 1280/14; VG 11 K 4025/13; VG 11 K 1431/14]) - Rundfunkbeitrag: Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014
[Aktenzeichen: VGH B 35/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 19053
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19053
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.