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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 04.08.2008
- 9 B 2897/08 -
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Privaterledigungen während der Fahrstunden sind unzulässig
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag eines Fahrlehrers ab, mit dem dieser die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis begehrt hatte.
Der Fahrlehrer war bis zum rechtskräftigen
Behörde hat Fahrschulerlaubnis und Fahrlehrerlaubnis entzogen
Zusätzlich hat die Region Hannover dem Antragsteller nunmehr auch die Fahrlehrerlaubnis wegen
Fahrlehrerpflichten wiederholt gröblich verletzt
Die Kammer bestätigte den
Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausgebildet
Darüber hinaus kam die Kammer unter Einbeziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller offensichtlich seine Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausbildete, sondern die Fahrstunden vielfach zu zeitaufwendigen Privaterledigungen nutzte. Nach Angaben verschiedener Fahrschüler ließ er sich während der Fahrstunden z.B. zu Friseurterminen, zum Einkaufen oder ins Restaurant fahren. Der Fahrlehrer besuchte auch während einer Fahrstunde sein Pferd und führte es auf die Weide. Da der Fahrlehrer während der Fahrstunden mit dem Schreiben von SMS an eine Urlaubsbekanntschaft oder mit dem Lesen von Zeitungen beschäftigt war, fehlte auch die notwendige Konzentration auf die Fahrweise der Schüler. Hierdurch und durch eine Überforderung der Fahrschüler mit nicht dem Ausbildungsstand entsprechenden Aufgaben ergaben sich Gefährdungen für die Fahrschüler und den Straßenverkehr.
Erzählungen über Pferde oder die Beziehung zu seiner Ehefrau während des theoretischen Unterrichts schlössen auch die notwendige Qualität dieses Ausbildungsteils aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.08.2008
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Dokument-Nr. 6558
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