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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 04.08.2008
9 B 2897/08 -

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Privaterledigungen während der Fahrstunden sind unzulässig

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag eines Fahrlehrers ab, mit dem dieser die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis begehrt hatte.

Der Fahrlehrer war bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis Inhaber einer Fahrschule in der Region Hannover. Diese hatte bereits die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers wegen Unzuverlässigkeit widerrufen, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichtungen nicht nachgekommen und wirtschaftlich nicht leistungsfähig war.

Behörde hat Fahrschulerlaubnis und Fahrlehrerlaubnis entzogen

Zusätzlich hat die Region Hannover dem Antragsteller nunmehr auch die Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen, so dass sich dieser auch nicht mehr als angestellter Fahrlehrer einer Fahrschule betätigen darf.

Fahrlehrerpflichten wiederholt gröblich verletzt

Die Kammer bestätigte den Widerruf im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes und bejahte die Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers, weil dieser wiederholt gröblich seine Fahrlehrerpflichten verletzt hat. Nach Überzeugung des Gerichts liegen zum einen massive Anhaltpunkte dafür vor, dass der Antragsteller trotz des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis weiterhin selbstständig Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildete. Der Antragsteller meldete diese Fahrschüler erst kurz vor der praktischen Prüfung beim TÜV Hannover auf eine andere Fahrschule um. Zum anderen hält das Gericht den Antragsteller wegen beachtlicher charakterlicher Fehlhaltungen, die sich in wahrheitswidrigen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung um den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis und bei der Beurkundung eines notariellen Vertrages gezeigt haben, als Fahrlehrer für persönlich ungeeignet.

Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausgebildet

Darüber hinaus kam die Kammer unter Einbeziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller offensichtlich seine Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausbildete, sondern die Fahrstunden vielfach zu zeitaufwendigen Privaterledigungen nutzte. Nach Angaben verschiedener Fahrschüler ließ er sich während der Fahrstunden z.B. zu Friseurterminen, zum Einkaufen oder ins Restaurant fahren. Der Fahrlehrer besuchte auch während einer Fahrstunde sein Pferd und führte es auf die Weide. Da der Fahrlehrer während der Fahrstunden mit dem Schreiben von SMS an eine Urlaubsbekanntschaft oder mit dem Lesen von Zeitungen beschäftigt war, fehlte auch die notwendige Konzentration auf die Fahrweise der Schüler. Hierdurch und durch eine Überforderung der Fahrschüler mit nicht dem Ausbildungsstand entsprechenden Aufgaben ergaben sich Gefährdungen für die Fahrschüler und den Straßenverkehr.

Erzählungen über Pferde oder die Beziehung zu seiner Ehefrau während des theoretischen Unterrichts schlössen auch die notwendige Qualität dieses Ausbildungsteils aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.08.2008

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Dokument-Nr.: 6558 Dokument-Nr. 6558

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