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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008
- 10 K 1850/07 -
Baden-Württemberg: Absenkung der Dienstbezüge und Ausschluss von Sonderzahlungen für neue Landesbeamte zulässig
Wird ein Beamter aus dem Bundesdienst nach dem 31.12.2004 in den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt, muss er ab der Besoldungsgruppe A 12 einen dreijährigen Ausschluss der Sonderzahlung (früheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und eine Absenkung der Dienstbezüge um 4 % auch dann hinnehmen, wenn er zuvor für längere Zeit in den Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordnet war. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines früheren Bundesbeamten abgewiesen.
Dieser war seit 2003 in Baden-Württemberg tätig. Jedoch wurde er erst mit Wirkung zum November 2006 in den Schuldienst des Landes versetzt und als Gewerbeschulrat in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung monatlicher Sonderzahlungen und Dienstbezüge ohne Abschläge, da ihm bereits vor dem Stichtag aufgrund seiner Abordnung Dienstbezüge in Baden-Württemberg zugestanden hätten. Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, ihn wie einen Berufsneuling zu behandeln.
Wie das Gericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, fällt der Kläger unter den Personenkreis, der nach den in Baden-Württemberg geltenden Rechtsvorschriften für die Dauer von drei Jahren von Sonderzahlungen ausgeschlossen und von einer Absenkung der Dienstbezüge betroffen sei. Erstmals mit dem Wirksamwerden der Versetzung habe er einen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 in Baden-Württemberg erlangt, für die die dreijährige Wartefrist vorgesehen sei. Seine vorausgegangene Abordnung gebiete nicht, zu seinen Gunsten von dieser Wartefrist abzusehen. Während der Abordnung habe der Kläger seine Dienstbezüge weiter als Bundesbeamter erhalten. Insoweit komme es beamtenrechtlich nicht darauf an, dass das Land Baden-Württemberg dem Bund im Innenverhältnis diese Bezüge erstattet habe. Die entsprechenden Regelungen seien auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die darin geregelte dreijährige Frist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Berufsanfänger im engeren Sinn erfassen würde. Auch würden weder die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebieten, versetzte Beamte von der Wartefrist auszunehmen. Die getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 29.08.2008
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Dokument-Nr. 6616
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