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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2016
- 11 K 494/46 -
Ehemaliges Hotel darf vorläufig nicht mit Flüchtlingen belegt werden
Nutzungsänderungsvorhaben verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einer Fachklinikbetreiberin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung eines benachbarten ehemaligen Hotels in eine Asylbewerberunterkunft gewährt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl die Fachklinik - eine Mutter-Kind-Klinik und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - als auch das ehemalige
Bauherr plant Nutzungsänderung des Hotels in Asylbewerberunterkunft
Unter dem 2. November 2015 beantragte der im vorliegenden Verfahren beigeladene Bauherr für das seit fünf Jahren leer stehende
Geplanten Asylbewerberunterkunft stellt keine zugelassene Fremdenverkehrseinrichtung dar
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Nutzungsänderungsvorhaben wohl gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans verstoße. Bei der geplanten Asylbewerberunterkunft handele es sich nicht um eine dort zugelassene Fremdenverkehrseinrichtung. Sie falle auch nicht unter die nach dem
Ehemaliges Hotel war nur auf maximal 56 Gäste ausgelegt
Zwar lasse § 246 Abs. 14 BauGB es u.a. bei Gemeinschaftsunterkünften bis zum 31. Dezember 2019 zu, unter bestimmten Voraussetzungen von Bebauungsplanvorschriften abzuweichen, diese Abweichungsvoraussetzungen seien aber wohl schon tatbestandlich nicht erfüllt. § 246 Abs. 14 BauGB verlange nämlich eine strenge Erforderlichkeitsprüfung und lasse es nicht zu, dass die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die nach der Abweichungsvorschrift zulässige Bedarfsdeckung überschreite. Es spreche einiges dafür, dass eine Überschreitung hier vorliege. Die antragstellende Fachklinikbetreiberin selbst habe dem Landkreis in der Gemeinde alternative Objekte zur Flüchtlingsunterbringung angeboten. Auch spreche vieles dafür, dass in der Gemeinde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für zumindest einen Teil der unterzubringenden Asylbewerber bestehe. Hinzu komme, dass das ehemalige
Besondere Störempfindlichkeit der Fachklinik bei Zustimmung zur Nutzungsänderung nicht ausreichend berücksichtig
Die Abweichungsentscheidung sei aber auch ermessensfehlerhaft. Zwar lasse die Baugenehmigung erkennen, dass eine Abwägung der verschiedenen Interessen stattgefunden habe. Die besondere Störempfindlichkeit der Fachklinik und die vorgetragenen Argumente der Fachklinik zur Ruhe- und Erholungsbedürftigkeit der mehrheitlich psychisch gestörten, nicht selten aufgrund häuslicher Gewalt traumatisierten Patienten seien aber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Demzufolge verstoße das Nutzungsänderungsvorhaben wohl gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Nutzungsart. Diese Festsetzungen seien auch nachbarschützend, weshalb sich die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften auch berufen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
- Ehemaliges Boardinghaus kann vorläufig als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber genutzt werden
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2015
[Aktenzeichen: 1 B 298/14, 1 B 300/14]) - Kein Nachbarschutz gegen Wohnungen für Asylbewerber in reinem Wohngebiet
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2015
[Aktenzeichen: 3 B 1518/15])
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Dokument-Nr. 22408
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